29. Januar 2016

Grundeinkommen und Subsidiarität - verbreitete Missverständnisse

In der Diskussion um ein Bedingungsloses Grundeinkommen trifft man immer wieder auf die Behauptung, dass es das Subsidiaritätsprinzip verletze (Broschüre des Roman Herzog Instituts, darin die Beiträge von Steffen Roth und Elke Mack) und damit die Grundfesten moderner demokratischer Gemeinwesen angreife. Es richte sich gegen Eigenverantwortung und fördere Kollektivismus usw. In einem früheren Kommentar hatte ich das schon einmal aufgegriffen. Schaut man sich die entsprechende Passage der dafür häufig herangezogenen Enzyklika "Quadragesimo Anno" an, kann man nur staunen:

„Wenn es nämlich auch zutrifft, was ja die Geschichte deutlich bestätigt, dass unter den veränderten Verhältnissen manche Aufgaben, die früher leicht von kleineren Gemeinwesen geleistet wurden, nur mehr von großen bewältigt werden können, so muss doch allzeit unverrückbar jener höchst gewichtige sozialphilosophische Grundsatz fest gehalten werden, andern nicht zu rütteln noch zu deuteln ist: wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich ist es überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“ (Enzyklika QUADRAGESIMO ANNO, Abschnitt 79f.) [Hervorhebung SL]

Das Verhältnis zwischen "Einzelmensch" und "Gesellschaftstätigkeit" ist hiermit nicht festgeschrieben, es muss jeweils wieder von neuem austariert werden. Maßstab dafür ist, was der Einzelmensch aus eigener Initiative leisten "kann", das dürfe ihm nicht entzogen werden. Dasselbe gilt für  kleinere und untergeordnete Gemeinwesen. Was aber kann er aus eigener Initiative leisten? Darüber ist nichts gesagt, es muss in concreto beurteilt werden. Keineswegs ist hieraus abzuleiten, dass der Einzelne erwerbstätig sein müsste, um Einkommen zu erzielen, schon gar nicht, dass er auch die Existenzsicherung auf diesem Wege erreichen müsste. Die Enzyklika ist viel allgemeiner und umfasst damit die gesamte Lebensführung. Ein BGE widerspricht diesem Prinzip gar nicht.

Auf diesen Abschnit der Enzyklika bezieht sich auch Otfried Höffe in einem längeren Beitrag über Subsidiarität. Ab S. 9 geht er auf die Passage und ihre Rezeption ein. Er kritisiert darin zu kurz greifende Deutungen und voreilige ideologiekritische Anmerkungen. Viele interessante Überlegungen kommen dabei zur Sprache, auch zum Verhältnis von Staat und civitas (Gesamtheit der Rechtsgenossen). Höffe schließt seinen Beitrag mit folgender Bemerkung, wenn auch bezogen auf die EU:

"Für sich genommen, sagt das Prinzip nur, aber auch immerhin folgendes: Wenn eine höhere staatliche Einheit tätig werden will, so muss sie subsidiär wirken; und wenn eine höhere Einheit das Überleben oder das gute Leben der niedrigeren Einheit gefährdet, so muss sie ihre Tätigkeit einschränken – es sei denn, und hier tritt die Metaregel auf den Plan, damit werde einer noch niedrigeren Einheit gedient, insbesondere dem entscheidenden Mass, dem homo singularis."

Diese Ausführungen passen so gar nicht zu seiner Kritik am BGE, die er vor vielen Jahren geäußert hat.

Sascha Liebermann