Posts mit dem Label Kindeswohl werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Kindeswohl werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

10. Juni 2012

Das Leben "organisieren". Zu einem sozialtechnokratischen Aufruf gegen das Betreuungsgeld

Ein Aktionsbündnis verschiedener Parteien und Verbände - initiiert von Bündnis 90/ Die Grünen, Die Linke, SPD, Piratenpartei, Grüne Jugend, Jusos, Junge Piraten - stellt sich gegen den Vorschlag eines Betreuungsgeldes mit einem Aufruf. Zum Betreuungsgeld selbst habe ich mich schon geäußert, das soll hier nicht wiederholt werden. Interesssant ist der Aufruf, weil er verrät, wie über Familie, Kinder, Freiheit und Erwerbstätigkeit gedacht wird.

Ich zitiere den Aufruf gekürzt:

Das Betreuungsgeld ist schädlich.
Das Betreuungsgeld ist teuer.
Das Betreuungsgeld will niemand – außer der CSU. 

Als Bündnis über Parteigrenzen hinweg machen wir uns dafür stark, dass Eltern ein gutes und verlässliches Betreuungsangebot für Kinder haben. Damit alle Kinder in ihrer Entwicklung gefördert werden. Damit Mütter und Väter ihr Leben, Familie und Beruf, so organisieren können, wie sie es für richtig halten. Das gibt es nicht umsonst. Dafür werden die Milliarden gebraucht, die für das Betreuungsgeld vorgesehen sind...

Bedachtsamkeit waltet nicht, schädlich sei das Betreuungsgeld, das Wohlergehen des Gemeinwesens ist durch es gefährdet - in Gestalt des Wohlergehens von Eltern und Kindern. Es wird die "Keiner darf zurückbleiben"-Strategie erkennbar und damit zugleich ein Gegensatz zwischen Familie und Betreuung (also: Fremdbetreuung) aufgebaut. Die Frage wäre, welche Entwicklung, welche Aspekte denn durch Betreuung gefördert werden und welche nicht. Dass nun gerade die affektive Entwicklung nicht gemeint ist, kann man als Symptom sehen, denn sie erwächst am einfachsten aus einer stabilen Eltern-Kind-Bindung. Bedingungslose Hingabe zeichnet sie aus. Dass dies für Eltern mit tiefgreifenden Krisen verbunden sein kann, ist klar, wird aber gerade in der gegenwärtigen Diskussion unterschätzt oder sollte man eher sagen: geleugnet? Eltern sind nicht dasselbe wie Bezugspersonen, familiale Sorge hat nichts mit "Betreuung" zu tun, sie erwächst aus einer Bindung der Personen aneinander (siehe "Vorrang von Erwerbstätigkeit - Abwertung von Familie"; siehe auch den Kommentar in der Frankfurter Allgemeine Zeitung, der allerdings keinen Ausweg aufzeigt).

Weitreichender als dieser erste Teil noch ist die Haltung im anschließenden Satz. Es wird davon gesprochen, Leben, Familie und Beruf zu organisieren. Unvergleichbares wird zusammengeworfen. Organisieren, ohne Schaden anzurichten, lassen sich routinisier- und standardisierbare Abläufe, also Arbeitsgänge, Aufgabenerledigungen - nicht aber das Leben und damit Menschen. Selbst in einer Organisation, in der Personen nicht um ihrer selbst, sondern um der Organisation und ihres Zweckes willen, angestellt sind, also nur eine Rolle ausfüllen, hat das Organisieren Grenzen. So lässt sich organisieren, welche Aufgaben ein Mitarbeiter übernimmt, nicht aber, wie er sie erledigt, wie er seine Schaffenskraft einbringt; das lässt sich nur ermöglichen. Seine Leistungsbereitschaft hängt ganz davon ab, sich auch einbringen zu wollen und dazu die Möglichkeiten zu erhalten. Organisieren kann man eine Geburtstagsfeier, nicht aber die Gäste, es sei denn, sie werden nur als Staffage benötigt. Menschen zu organisieren, degradiert sie, deswegen werden Gäste eingeladen und nicht abgeordnet oder angefordert. Ob sie kommen, ist damit offen. Die Offenheit markiert Autonomie, sich eben auch dagegen entscheiden zu können.

Sozialtechnokratisch ist nun genau die Vorstellung, das Leben lasse sich organisieren. Was für den Beruf in gewissen Grenzen gilt, gilt für Familie gar nicht. Deswegen wäre es angemessener, nicht mehr von einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu sprechen, sondern von Verzicht und der Einschränkung, die es bedeutet, sich beidem widmen zu wollen. Das gilt um so mehr für das Säuglings- und Kleinkindalter, wo Eltern besonders präsent sein sollten. Wer der Auffassung ist, das Leben lasse sich organisieren, hat es aus den Augen verloren. Eine erschreckende Dimension dieses Aufrufs.

...Denn wir brauchen das Geld dringend für den Ausbau von Kita-Plätzen...

Das ist allerdings keine Begründung, es sei denn, der Ausbau wird per se als notwendig erachtet.

...Das gilt umso mehr, vor dem Hintergrund dass die angestrebte Betreuungsquote von 35% unter dem heutigen Bedarf zurückbleibt. Wir brauchen keine Anreize, Kinder von zusätzlicher Förderung fernzuhalten und vor allem Frauen den Wiedereinstieg in den Beruf zu erschweren...

Zumindest wird hier klar, dass es um zusätzliche Förderung geht und nicht um Förderung als solche. Dennoch herrscht ein schematisiertes Verständnis von Förderung vor. Ob zusätzliche Förderung zu dem, was Eltern zu leisten in der Lage sind, ein Kind stärkt oder schwächt, hängt von der affektiven Reife eines Kindes ab. Sieht man darüber hinweg, sieht man über das Kind hinweg. Es geht dann eben doch nicht um die Förderung von Kindern, sondern um die Durchsetzung einer möglichst hohen Erwerbsquote, um dem normativen Vorrang von Erwerbstätigkeit gerecht zu werden.

Investitionen in Kitas und Krippen, in mehr Plätze aber auch in mehr Qualität, sind eine wichtige Voraussetzung, dass alle Kinder gut gefördert und betreut werden. Wir wollen, dass jedem Kind, unabhängig vom sozialen Status oder Herkunft die bestmöglichsten Bildungschancen offen stehen – und zwar von Anfang an. Dafür ist der weitere Kita-Ausbau zwingend notwendig...

Wieder wird überhaupt nicht differenziert. Wie Betreuung auf ein Kind wirkt, hängt natürlich auch von der Qualität der Betreuung ab, entscheidend aber ist die affektive Reife des Kindes, ob es überhaupt schon bereit dafür ist, eine Betreuung unbeschadet zu überstehen (siehe Ann Kathrin Scheerer, "Krippenbetreuung als ambivalentes Unternehmern"). Die Haltung entspricht derjenigen, die im Landtagswahlkampf bei Hannelore Kraft (SPD) zu erkennen war. Zwar soll es keine Kitapflicht geben, aber alle Kinder sollten da sein (siehe "Eltern als Störung"; siehe auch Norbert Blüm über die Enteignung der Kindheit, auch hier allerdings wird kein Ausweg erkennbar aus der geschilderten Lage, da Norbert Blüm das Grundeinkommen für "Wahnsinn mit Methode" hält).

...Fehlende Betreuungsplätze sind das größte Hindernis für Eltern, im Beruf den Anschluss zu halten...

Das hat doch aber entscheidend damit zu tun, unter welchen Bedingungen heute das Auskommen erzielt werden muss und wie die Erwerbsarbeitswelt tickt. Statt im Hamsterrrad besser mitlaufen zu wollen, wäre die beste Antwort, die Abhängigkeit von Erwerbstätigkeit und damit zugleich ihre Bedeutung zu relativieren. Das scheint die Aufrufenden aber nicht zu interessieren.

...Der Zugang zu eigenständigem Erwerbseinkommen ist der beste Schutz vor Armut...

"Sozial ist, was Arbeit schafft" oder "Was sozial ist, schafft Arbeit". Das Arbeitshaus lässt grüßen.

Ohne verlässliche öffentliche Betreuungsinfrastruktur ist diese aber gerade für Familien mit mittleren oder geringeren Einkommen und für Alleinerziehende, die sich keine private Betreuung leisten können nicht möglich. Gerade sie sind dann im Alter von Armut bedroht.

Immer so weiter - ganz konsistent. Statt eine Absicherung zu schaffen, wie sie das Grundeinkommen böte, wird auf alte Strategien gesetzt. Erst mit einem Bedingungslosen Grundeinkommen aber könnte man verlässlich herausfinden, was Eltern denn wollen. b sie im Unterschied zu heute doch mehr zuhause bleiben würden, wenn sie könnten, ohne dass sie müssten. Das betrifft auch gerade diejenigen, die besonders mit Einkommensnöten zu tun haben und deswegen erwerbstätig sein müssen. Offenbar ist aber eine wirklich freie Entscheidung nicht gewollt. 

Echte Wahlfreiheit gibt es nur mit guten Kitas und ausreichend Plätzen. Noch im Juni soll der Bundestag über das Betreuungsgeld entscheiden.

So kann man sich die Welt zurechtlegen, die Hauptsache, man demonstriert die richtige Gesinnung. Wahlfreiheit ist zum Schlagwort geworden; was gemeint ist, wird aber erst deutlich, wenn nach den Wahlmöglichkeiten gefragt wird, die geschaffen werden sollen. Vorausgesetzt wird hier die Wahl zwischen Erwerbstätigkeit beider Eltern (deswegen Kita-Ausbau) oder Erwerbstätigkeit eines Elternteils bzw. beider halbtags, so dass eine Betreuung zuhause möglich ist - soweit die Theorie. Wer aber kann es sich leisten, zuhause zu bleiben? Nur wer soviel verdient, damit ein Einkommen bzw. eines aus zwei Teilzeitstellen ausreicht. Die sogenannte Wahlfreiheit ist also dann nur eine für Besserverdienende. Da zeigt sich wieder einmal, wen der Aufruf unterstützt, es verhält sich ganz wie beim Elterngeld: die, die es sich ohnehin leisten können, zuhause zu bleiben, aber nicht unbedingt wollen. Leider haben sich die Piraten auch in dieses Boot gesetzt, von ihnen wäre ein differenzierterer Blick zu erwarten gewesen. Die Aussichten für den Bundestagswahlkampf, sollten diese Haltung beibehalten werden, sind beängstigend. Der Vorrang von Erwerbstätigkeit lockert sich nicht, er wird verstärkt.

Echte Wahlfreiheit für alle Bürger kann es erst geben, wenn Erwerbstätigkeit keinen normativen Vorrang mehr genießt. Dazu bedarf es einer Einkommensgarantie, die als Bürgereinkommen allen ermöglicht, eine freie Entscheidung zu treffen, eine Entscheidung, die nicht schon normativ eingespurt ist. Ein Bedingungsloses Grundeinkommen ist hierzu der einzige Weg.

Sascha Liebermann

4. August 2011

"Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten" sagt der Bundesgerichtshof

Das Urtei des Bundesgerichtshof aus dem vergangenen Juli lässt tief blicken (Siehe Bundesgerichtshof). Die Frankfurter Rundschau zitiert folgendermaßen:

"Der betreuende Elternteil müsse die Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Es sei „nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte (Mutter) bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte“, so der BGH. Demnach müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut. (dpa)"

Wie viel den Bedürfnissen von Kindern angemessener stellt sich ein bGE dar, dass zum einen die Unterhaltsfrage klärt und den Unterhalt sichert, zum anderen dem alleinerziehenden Elternteil überlässt, ob er nun für das Kind zuhause bleiben oder erwerbstätig sein möchte.

Siehe auch unseren früheren Beitrag "'Förderung des Kindeswohls' ohne Eltern". Siehe auch "'Vereinbarkeit' von Familie und Beruf oder doppelter Verzicht?"

25. Februar 2008

Kinder- und Jugendhilfe – und das BGE

Es ist immer wieder faszinierend zu erkennen, wie strikt unser gesamtes sozialstaatliches Gefüge um die Erwerbsverpflichtung herum gebaut ist. Solange sie besteht, behalten Transferleistungen des Gemeinwesens an Individuen oder Haushaltsgemeinschaften den Status von Ersatz- bzw. Notfallleistungen, ihr Bezug soll eine Ausnahme bleiben bzw. müssen Bezugsansprüche erst erworben werden. Meist wird in diesem Zusammenhang über das Arbeitslosengeld I und II, das Sozialgeld, das Krankengeld, Sozialhilfe usw. gesprochen. Die Erwerbsverpflichtung als Quelle von Einkommen wirkt sich allerdings auf Bereiche aus, die bislang wenig Aufmerksamkeit erhalten haben.

Viele Aufgaben, die heute durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz als staatliche bestimmt und geregelt sind, stellten sich unter Bedingungen eines BGEs anders dar. Wo heute fördernde und fürsorgende Hilfen unter Aufsicht staatlicher Gewalt stattfinden und ihnen verpflichtet sind, würde ein BGE eine davon unabhängige Praxis ermöglichen. Einige dieser Hilfen könnten sich – vergleichbar mit der ärztlichen und therapeutischen Praxis – in von staatlicher Aufsicht unabhängige Arbeitsbündnisse verwandeln, in denen der Klient im Zentrum steht.

Solche Veränderungen wären dann z.B. auch in der Kinder- und Jugendhilfe möglich. Ein Kind, das in seiner Herkunftsfamilie nicht verbleiben kann, weil die Eltern mit der Erziehung überfordert sind oder weil sie sie aus Krankheitsgründen nicht wahrnehmen können, benötigt eine Ersatzzuhause. Wo Freunde und Verwandte der Familie nicht einspringen und das Kind aufnehmen können, muss das Jugendamt seiner Verpflichtung nachkommen, das Kindeswohl zu schützen. Es sucht dann nach einer Möglichkeit, das Kind unterzubringen, z.B. in einem Heim oder einer Pflegefamilie und alimentiert diese, damit sie die Aufgabe wahrnehmen können. Es kommt auch vor, dass Eltern sich selbst um eine Unterbringung kümmern, doch meist sind sie nicht in der Lage, die entstehenden Kosten zu decken. Also muss das Jugendamt eingeschaltet und eine Unterstützung beantragt werden.

Gäbe es ein BGE, dann sähe die Situation anders aus, z.B. wäre eine Pflegefamilie durch ein ausreichend hohes Grundeinkommen finanziell abgesichert. Das Kind, das von ihr aufgenommen würde, brächte ein Grundeinkommen mit, über das es mit Erreichen der Volljährigkeit verfügte. Das Jugendamt könnte sich darauf beschränken (sofern das BGE kostendeckend wäre), seine staatliche Aufsichtspflicht wahrzunehmen und müsste nur eingeschaltet werden, wenn Bedarfe durch das BGE nicht gedeckt werden könnten oder das Kindeswohl gefährdet wäre.

Heute hingegen trifft das Jugendamt die Entscheidung, ob eine solche Maßnahme finanziert wird. Familien, die mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind und Hilfe benötigen, erhalten womöglich keine Unterstützung. Mit einem BGE wären also die Möglichkeiten für diese Familien ebenfalls erweitert. Sowohl die Eltern des Kindes als auch die Pflegefamilie wären unabhängig, zumindest aber unabhängiger vom Jugendamt und bedürften lediglich einer Beratung durch eine professionalisierte, aber ebenso unabhängige Einrichtung (Siehe auch Kindesunterhalt, Neues Unterhaltsrecht).

Und eine weitere Veränderung würde durch die Einführung eines BGEs womöglich deutlicher gesehen als bislang, wenngleich ein BGE nur das politische Signal wäre, sich darüber Gedanken zu machen: die Trennung von Aufsichtspflicht und Beratung. Heute nimmt das Jugendamt beide Aufgaben wahr. Es entscheidet zum einen darüber, ob zum Schutz des Kindeswohls per Gesetzesauftrag in eine Familie interveniert und ein Kind in Obhut genommen wird. Zum anderen soll das Jugendamt beratend tätig sein, es soll also die Familie, in die es eingedrungen und deren Trennung es erwirkt hat, beraten. Schon hieran wird deutlich, dass beides nicht zusammengeht. Damit sind beide Aufträge gegenläufig, der eine erfolgt im Namen der Rechtsgemeinschaft und zur Wahrung der Rechtsordnung, der andere zum Schutz des Individuums und seiner spezifischen Problemlage (solange sie sich nicht eindeutig gegen die Rechtsordnung richtet). Am besten wäre es, beides voneinander zu trennen, dann würden beide Aufträge nicht mehr miteinander in Konflikt geraten. Die Beratung im Sinne eines Arbeitsbündnisses mit den Klienten könnte sich ganz auf den Klienten konzentrieren, im Zuge dessen professionalisieren, denn sie wäre nicht mehr dem Jugendamt als Auftraggeber verpflichtet, sondern dem Klienten.

Eine Professionalisierung der Sozialen Arbeit, die durch das BGE gefördert werden könnte, bedürfte zuallererst einer Selbstbesinnung des Berufstandes. Erst wenn er sich als Profession begriffe, die ihre Standards selbst setzte und ihre Einhaltung prüftr, in der eine Selbstverwaltung nach dem Prinzip der Kollegialität selbstverständlich wäre, die über eine berufsvorbereitende Ausbildung eines zweistufigen Studiums verfügte, in dem in der ersten Phase der Habitus des Forschers/Generalisten, in der zweiten der des Klinikers eingeübt würden, in der der Klient und die Wiedererlangung seiner Autonomie erster Zweck wären – erst dann könnte von einer Profession ernsthaft die Rede sein.

Für beides böte das BGE eine Chance auf Veränderung.

Sascha Liebermann

13. Februar 2008

„Förderung des Kindeswohls“ ohne Eltern – neues Unterhaltsrecht vs. BGE

Seit Anfang dieses Jahres gibt es ein neues Unterhaltsrecht, das dem Motto „Förderung des Kindeswohls“ folgen soll . Wer würde dem auf den ersten Blick nicht zustimmen – doch auf den zweiten fragt man sich unweigerlich, wie Kinder einen Vorrang erhalten können, ohne dass ihre Eltern zugleich gefördert werden.

Offenbar antwortet die Gesetzesänderung auf eine Schieflage im alten Unterhaltsrecht. Ihm wohnte die Annahme inne, dass die Scheidung einer Ehe einen Ausnahmefall darstellt. Dies konnte dazu führen, dass unterhaltspflichtige Väter, die wieder geheiratet haben, unverhältnismäßig stark durch Unterhaltsverpflichtungen belastet wurden. Die geschiedene Ehefrau hatte den Vorrang vor der aktuellen Ehefrau. In dieser Hinsicht ist eine Novellierung wohl überfällig gewesen, aber in welche Richtung?

Bisher galt für eine geschiedene Mutter, bei der Kinder leben, eine Freistellung von der Erwerbsverpflichtung bis zum 8 Lebensjahr. Danach wurde ihr zugemutet, halbtags und nach dem 16. Lebensjahr ganztags zu arbeiten. Für nicht-eheliche Mütter galt die Freistellung von der Erwerbsverpflichtung nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Das alte Unterhaltsrechts räumte der Fürsorge für die Kinder einen deutlichen Vorrang vor der Erwerbsverpflichtung ein, wenngleich auch nur für einen begrenzten Zeitraum.

Die Neuerung hingegen sieht nun folgendes vor:

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu
berücksichtigen.

...

§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit. (1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Bei aller Berechtigung der Novellierung, wird nun – wie schon beim Elterngeld – die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit aufgewertet. Wie kann von einer „Förderung des Kindeswohls“ die Rede sein, wenn es den Eltern, die für Kinder sorgen, nur nach „Billigkeit“ ermöglicht wird, auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus zuhause zu bleiben? Eine Mutter bzw. ein Vater soll also, damit ist ein normatives Ideal errichtet, erwerbstätig werden und eine Betreuungseinrichtung in Anspruch nehmen, auch wenn sie es nicht für richtig hält. Was ist vom besonderen Schutz der Familie, den wir in unserem Grundgesetz festgeschrieben haben, noch übrig, wenn die Erwerbsverpflichtung doch höher steht?

Um wieviel besser stellte sich die Lage dar, würden wir uns zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens entscheiden, dass es Eltern ermöglicht, auf Erwerbsarbeit zu verzichten? Eine solche Versorgung von Familien mit Unterhalt (siehe Kindesunterhalt; siehe auch "Freiheit, seine Kinder zuhause zu erziehen") machte ernst mit dem Schutz der Familie und würde sie nicht gegen den Vorrang der Erwerbstätigkeit ausspielen.

Mit einem BGE würde deutlich, dass die Erziehung der Kinder und die Fürsorge für ihr Wohlergehen erste Aufgabe der Eltern wäre. Wir, als Gemeinwesen, würden sie darin unterstützen, statt ihnen Knüppel zwischen die Beine zu werfen.

Sascha Liebermann