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12. November 2019

"Demokratie und Sozialstaat gehören zusammen" - aber wie genau?

Diese Deutung, die wir mit unseren Stellungnahmen schon lange vertreten, äußert Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, dem er vorhält, eine Chance verpasst zu haben. Prantl schreibt unter anderem:

"Das war und ist aber ein grober Irrtum, denn bei der Hilfe für Menschen, die nicht genug Arbeit oder genug Arbeitslohn zum Leben haben, geht es um die Konkretisierung von Artikel 1 Grundgesetz. Und dort steht nicht, dass die Würde der Banken, sondern dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Dazu passt es nicht, dass Hartz IV die Schuld an der Arbeitslosigkeit an diejenigen abschiebt, die arbeitslos sind. Dazu passt es nicht, dass die Hartz-IV-Gesetze die Arbeitslosen kontrollieren und sanktionieren und mit Unterstützungsleistungen unglaublich knausern. Dazu passt es nicht, dass Hartz IV, trotz Mindestlohn, hilft, die Löhne zu drücken."

Das ist aber nicht einmal das Resultat von "Hartz IV", sondern zeichnet den Sozialstaat aus, der sich auf die Erwerbsverpflichtung stützt.

Und weiter heißt es:

"In der Debatte um Grundrente und Grundeinkommen tun die Fundamentalkritiker solcher Projekte so, als sei der Sozialstaat der Blinddarm der Demokratie - leicht entzündlich, daher gefährlich. Das Gegenteil ist richtig. Ohne einen sich klug weiterentwickelnden Sozialstaat wird das Gemeinwesen entzündlich und der innere Frieden prekär; er ist es schon. Für die Demokratie ist es deshalb durchaus systemrelevant, wie der Staat mit den Hartz-IV-Beziehern umgeht. Ein guter Sozialstaat sorgt dafür, dass der Bürger, auch derjenige ohne Arbeit, Bürger sein kann und Bürger sein will. Demokratie und Sozialstaat gehören zusammen. Das Bewusstsein dafür ist im Jahr des Grundgesetzjubiläums leider nicht sehr ausgeprägt."

Ja, aber was folgt nun daraus? Muss ein solcher Sozialstaat im Geist der Demokratie nicht ganz auf Sanktionen verzichten und das Erwerbsgebot aufgeben, weil er - wie einst Ernst-Wolfgang Böckenförde zutreffend sagte - vom Wagnis der Freiheit lebt? Führt diese nicht direkt zu einem Bedingungslosen Grundeinkommen oder mindestens zu einer Einkommenssicherung, die sich von der Erwerbsverpflichtung verabschiedet hat?

Sascha Liebermann

11. November 2019

"Sozial schwach" - nein, ökonomisch schwach träfe es besser...


11. Juni 2019

"Arbeitslosigkeit und Gesundheit: Immer mehr Hartz-IV-Bezieher sind arbeitsunfähig" - zwei gegenläufige Schlussfolgerungen...

...lässt diese Meldung von O-Ton-Arbeitsmarkt zu. Darin heißt es unter anderem:

"Aus Sicht der Wissenschaft gibt es einen kausalen Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit und Gesundheit bzw. Krankheit. So erhöhen nicht nur vorhandene physische und psychische Einschränkungen das Risiko, arbeitslos zu werden. Mehrere Studien deuten auch darauf hin, dass sich Arbeitslosigkeit negativ auf die psychische Gesundheit der Betroffenen auswirkt. Hierauf weist beispielsweise der Fehlzeiten-Report 2018 der Krankenkasse AOK hin."

Daraus wird häufig eines geschlossen und so ist die Sozialgesetzgebung heute gestrickt: Bezieher von Arbeitslosengeld sollten möglichst kurz darin verweilen und bald wieder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, das wirke unliebsamen Folgen, den hier beschriebenen, entgegen. Da lässt sich wohlfeil über das größte "Exklusionsprojekt" schreiben, wie Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung, ohne die Frage zu stellen, wie es denn anders möglich wäre. Was in der Logik des Bestehenden plausibel erscheint - also die Rückkehr in den Arbeitsmarkt -, könnte zurecht als empiristischer Fehlschluss verstanden werden. Es wird aus dem bloßen Sosein der Verhältnisse nicht mehr darauf geblickt, wie sie anders sein könnten und damit zugleich nicht mehr die stigmatisierenden Folgen hätten, die sie heute haben. Um hier weiterzukommen muss nach dem Grund für die Stigmatisierung gefragt werden, er liegt im Erwerbsgebot, der weitgehend unhinterfragten Vorrangigkeit von Erwerbstätigkeit. Wer es ernst meint damit, diese Folgen nicht mehr haben zu wollen, musst den Erwerbsvorrang aufheben. Dafür bleibt nur ein Weg, ein Bedingungsloses Grundeinkommen. Das wollte auch Heribert Prantl bislang nie haben, na denn, dann weiter auf ausgetretenen Pfaden.

Sascha Liebermann

14. Januar 2019

"Das kalte Herz des Hartz IV-Gesetzes" oder die Verklärung des alten Sozialstaats

So könnte Heribert Prantls Beitrag in der Süddeutschen Zeitung überschrieben werden, der sich mit der bevorstehenden Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über Sanktionen im Sozialgesetzgebuch, die das Existenzminimum beschneiden, befasst. Prantl schreibt dazu:

"Darf der Staat das Existenzminimum minimieren? Die schwarze Pädagogik, die in der Kindererziehung verpönt ist, hat Hartz IV bei erwachsenen Menschen wieder eingeführt. Bei Verletzung der "Mitwirkungspflicht" droht jedenfalls die "Absenkung der Grundsicherung", wie das im Behördenjargon heißt."

So treffend auf den Punkt gebracht wird, was gesetzlich festgeschrieben ist, so ungenau ist Prantl hier. Was genau soll durch Hartz IV eingeführt worden sein? Das Bundessozialhilfegesetz sah mit § 25 genau solche Sanktionen ebenso schon vor (siehe auch hier):

"(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen. Der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren."

Dieser Paragraf konkretisiert dabei nur, was in § 1 BSHG niedergelegt war:

"(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken."

An Hartz IV kann allenfalls überraschen, das die Lage verschärft wurde, nicht die schwarze Pädagogik, von der Prantl spricht. Prantls Beitrag erstaunt noch an anderer Stelle:

"Ein Gnadengeld ist Hartz IV nicht: Die Arbeitnehmer haben in eine Versicherung einbezahlt im Vertrauen auf Anwartschaften, um die sie am Ende gebracht worden sind. In Frankreich würden sie gelbe Westen anziehen deswegen."

Hier hat er wohl die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe vor Augen, doch die Arbeitslosenhilfe war eine steuerfinanzierte Leistung, wurde gleichwohl aber als Versicherungsleistung definiert, zu deren Beantragung eine Bedürftigkeitsprüfung gehörte. Sie war also ein Mischgebilde, das machte sie angreifbar - und je nach Perspektive ungerecht. Für die Grundsicherung, vulgo Hartz IV, gilt das aber nicht mehr, sie ist keine Versicherungsleistung. Und auch folgende Ausführung lässt sich nur verstehen, wenn die durch Hartz IV vorgenommene Verschärfung, nicht aber die Einführung der Sanktionierbarkeit betont werden soll:

"Hartz IV macht den Bürger, wenn er arm ist, zum Untertan. Das darf nicht sein. Das Bundesverfassungsgericht muss diesen unguten staatlichen Paternalismus beenden."

Ist es Hartz IV, das den Bürger zum Untertan macht? Bei aller Polemik, verkehrt das nicht die Verhältnisse? Es ist der erwerbszentrierte Sozialstaat, der den Bürger nicht ernst nimmt; es sind die Bürger als Träger der politischen Ordnung, die ihr eigenes Fundament nicht ernst nehmen: Mündigkeit als Voraussetzung von Demokratie.

In einem erwerbszentrierten Sozialstaat sind Sanktionen konsequent und ganz im Einklang mit dessen Ziel: der Rückführung in Erwerbstätigkeit. Die Frage ist, ob in einem solchen Sozialstaat überhaupt auf Sanktionen verzichtet werden kann, ohne das Erwerbsgebot aufzuheben? Prantl setzt voraus, dass dies möglich sei. Dann jedoch würde eine Einkommensgarantie eingeführt, die unverfügbar wäre, die Arbeitsagenturen wie die Jobcenter hätten gegen Leistungsbezieher keine Handhabe mehr. Mit diesem Schritt wäre der erste zu einem Bedingungslosen Grundeinkommen getan, lediglich die Bedürftigkeitsprüfung müsste noch abgeschafft werden - zumindest für diese Form der Einkommensgarantie. Wäre es da nicht klüger, gleich ein BGE zu fordern? Das sieht Prantl nicht, wie sein Kommentar überhaupt ob der Schlussfolgerungen daraus blaß bleibt.

Doch ganz gleich wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet, selbst wenn die Sanktionen für verfassungskonform erklärt würden, es wäre nur ein juristisches Urteil (siehe hier). Politisch ist damit die Frage nicht vom Tisch, welcher Sozialstaat am besten zur Demokratie passt, die auf mündige Bürger setzt, eine Frage, die in Prantls Ausführungen zu erkennen ist, aus denen er aber keinen klaren Schluß zieht - wie früher auch schon nicht. Ein BGE wäre ein solcher.

Sascha Liebermann

3. Juni 2015

"Minimalisierung des Minimums"...

...unter diesem Titel nimmt Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung Stellung zu einem Urteil des Sozialgerichts in Gotha, das die Kürzung bei Arbeitslosengeld II im Falle von Pflichtverstößen für verfassungswidrig erklärt hatte. Nun muss das Bundesverfassungsgericht prüfen, wie es sich mit dem Sanktionsregime verhält. Doch was kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringen?

Selbst wenn die Verfassungswidrigkeit festgestellt würde, wer wäre zum Handeln aufgefordert, um die Missstände zu ändern? Das Parlament natürlich, denn nur es kann ein Gesetz ändern und ein neues verabschieden. Die Verfassung schwebt nicht über dem politischen Souverän, sie ist eine Richtschnur, kein ehernes Gesetz. Zum Glück ist das so, sonst wäre das Parlament überflüssig und tatsächlich nur eine "Schwatzbude", zu der manche es schon erklärt haben. Ist das Bundesverfassungsgericht also, auch wenn dieser Weg in Deutschland gerne beschritten wird, der richtige Adressat, um eine solche Frage wie die der Sanktionen zu klären? Es geht dabei doch darum, was politische Souveränität ist, und die wird nicht durch ein Gericht hergestellt, sie wird lediglich durch Recht geschützt. Wenn aber diese Souveränität keinen Rückhalt im Selbstverständnis der Bürger hat - da helfen alle Verweise auf das Grundgesetz nichts -, was ist die Verfassung dann wert? Wenn eine Mehrheit das Sanktionsregime trägt, und sei es nur durch passive Duldung, dann sagt sein Fortbestehen etwas darüber aus, wie wir zueinander als Bürger stehen. Was würde eine Beseitigung des Sanktionsregmies (das es auch vor der Agenda 2010 gab) per Gerichtsentscheid erreichen, wenn der Geist davon weiterhin wirkte? Dasselbe gilt umgekehrt für den Fall, dass das BVerfG das Sanktionsregime für verfassungsgemäß erklärt. Was folgt daraus? Wäre dann alles gut, weil das BVerfG so entschieden und die Verfassungskonformität erklärt hätte? Udo di Fabio, ehemaliger Richter am BVerfG, hat sich zu dieser Überhöhung geäußert und sie mit dem nicht gerade starken Vertrauen in die politische Kompromißbildung erklärt (siehe hier).

Die entscheidende Veränderung ist nur politisch zu erreichen, durch öffentliche Auseinandersetzung, also öffentliche Willensbildung. Wem daran liegt, dass sich die Bürger als Bürger begreifen und begegnen, das Bürgerethos leben oder entwickeln, das für eine lebendige Demokratie notwendig ist, der muss auf eine politische Entscheidung hinwirken, nicht auf eine juristische. Eine Verfassung kann kein Bürgerethos hervorbringen, sie kann es allenfalls schützen oder in ihr kann es zum Ausdruck kommen. Wie wir miteinander umgehen und leben, ist eine Frage der Selbstbestimmung. Die Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus hat dieser Frage interessante Überlegungen gewidmet. 


Zu einem BGE, um diesen Bogen zu schlagen, wird es nur durch Willensbildung kommen, nur dann wird es den Rückhalt haben, den es braucht. Ganz gleich, was das BVerfG entscheidet.

Sascha Liebermann

29. Dezember 2014

"10 Jahre Hartz IV. Schikane per Gesetz" - und die Alternative?

So ist ein Kommentar von Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung übertitelt, der deutliche Worte findet. Hier ein Auszug:

"...Der Sanktionsparagraf des Sozialgesetzbuchs II ist Kern und Zentrum des gesamten Hartz-Gesetzes - der längste Paragraf und offenbar der wichtigste: Wie kann man die Hartz-IV-Empfänger zwiebeln? Der Paragraf behandelt die Leute als potenzielle Faulpelze, denen man die Faulpelzerei auf Schritt und Tritt austreiben muss. Das trifft seit der Einführung des Gesetzes vier bis fünf Millionen Menschen jährlich.
Die schwarze Pädagogik, in der Kindererziehung verpönt, hat Hartz IV also bei erwachsenen Menschen wieder eingeführt. Das Gesetz hat wieder eingeführt, was das Bundesverfassungsgericht abgeschafft hat: Der Betroffene steht in einem besonderen Gewaltverhältnis zum Staat; er ist mehr Untertan als Bürger, er ist Objekt von staatlichem Paternalismus..."

So deutlich Prantl hier wird, was folgt daraus, worin besteht die Alternative? Man schaue nur einmal in das Arbeitsförderungsgesetz von 1969 (Bundesgesetzblatt von 1969, § 118 (S. 603)), das bis Ende der neunziger Jahre galt und erkennt sofort den Sanktionsgeist, der mit den "Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" eine besonders drastische Gestalt erhalten hat.

Es gibt nur eine Alternative, wenn die Vorrangstellung von Erwerbsätigkeit aufgegeben wird, wenn Einkommenssicherung auf einem Mindestniveau nicht mehr von Erwerbstätigkeit abhängig ist. Das Bedingungslose Grundeinkommen leistet genau das.

Sascha Liebermann