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26. Mai 2026

"Leben ohne Leistung?" - ein Nachtrag...

...zu einem spezifischen Einwand gegen die statistischen Daten, dass es sehr wenige sogenannte Totalverweigerer gebe - ein offizieller Terminus ist das nämlich nicht. 

In den verschiedenen sozialen Medien kursiert ein Videoausschnitt aus einem Gespräch mit Sarah Tacke in der Sendung von Markus Lanz (ab Minute 55). Dort hebt sie hervor, dass die Zahl nur deswegen so niedrig sei, weil die Hürden zur Anwendung der Sanktionen so hoch seien. Wer also das bestehende Bürgergeld verteidige, rede sich die Lage schön. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung wies schon im vergangenen Dezember in einer differenzierten Stellungnahme darauf hin, weshalb die Hürden hoch sind:

"Dass Leistungsminderungen, die zu einem kompletten Wegfall des Regelbedarfs führen, mit hohen rechtlichen Hürden versehen sind, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sanktionen in einer solchen Höhe sind laut Urteil vom 5. November 2019 nur unter bestimmten Umständen verhältnismäßig und zwar dann, '… wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern'."

Frau Tacke hingegen suggeriert, die Zahl der "Totalverweigerer" könnte viel höher sein, wenn denn die Hürden zur Verhängung umfassender Sanktionen nicht so hoch wären. Die Hürden können offenbar aber nicht gesenkt werden, ohne das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu unterlaufen (worauf sie selbst hinweist), so dass sich die Frage stellt, worauf sie mit ihrem Einwand hinaus will. Statt nun herauszuheben, dass ein Existenzminimum, wie es nach deutscher Rechtslage verstanden werden muss, weitgehend unverfügbar ist, dreht sie den Spieß um und stellt den Status des Existenzminimums in Frage. Das kann man tun, geht aber an der bisherigen Rechtsprechung vorbei.

Darüber hinaus stellen sich alle anderen Fragen, die wir in unserem Kommentar zur Doku schon gestellt haben (siehe hier). Wer es mit der Sicherung des Existenzminimums ernst meint, kann es nicht unter Vorbehalt stellen, woraus unmittelbar die Frage erwächst, ob die geltenden Regelungen den Prinzipien der politischen Grundordnung entsprechen und die Bürger in diesem Sinne stärken. Ein erwerbszentrierter Sozialstaat wie der heutige nimmt in Kauf, dass seine Leistungen nicht bei allen ankommen, die Anspruch darauf haben (verdeckte Armut). Damit ist das System das Gegenteil von zielgenau, es sieht darüber hinweg, wie hoch die Hürden der Inanspruchnahme sind, die mit aufwendigen Formularen, unübersichtlichen Leistungen und Stigmatisierung einhergehen. Die Sicherung des Existenzminimums erwächst aus der Vorstellung von Menschenwürde, die für unsere politische Ordnung maßgeblich ist (siehe auch den Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz). Das wäre der Maßstab, der angelegt werden sollte, auch um die Degradierung allen Lebens, das nicht-erwerbsförmig ist - die Bürger als solche und die Demokratie ebenso - nicht zu degradieren.

Sascha Liebermann

16. Oktober 2025

Vollständige Streichung von Sanktionen möglich? Ein Kommentar von Stefan Sell...

...aus dem Jahr 2023 ist zur Klärung hilfreich (siehe den Kommentar hier). Hilfreich ist er, weil zuletzt geradezu empört auf die Vorschläge der Bundesregierung zur "Reform" des Bürgergeldes reagiert wurde, dabei zeigt ein anderer Kommentar von Stefan Sell aus dem Januar 2024, wer eine solche Verschärfung samt erhoffter Einsparungen schon vorgesehen hatte: die damalige Bundesregierung durch einen Vorschlag des Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Sell schrieb im Dezember damals:

"Dass das BVerfG unter bestimmten Umständen auch den vollständigen Leistungsentzug als nicht grundsätzlich verfassungswidrig eingestuft haben, ist begründungsbedürftig. Hierzu die Argumentation des Gerichts, die gleichsam von oben nach unten gelesen werden muss: Zwei Begriffe sind hier von zentraler Bedeutung: Der Nachranggrundsatz und eine daraus abgeleitete Mitwirkungspflicht: Dazu das BVerfG, hier zitiert nach dem Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 (Hervorhebungen nicht im Original):

'Die eigenständige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung dafür, dass ihm Menschenwürde zukommt; die Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches Leben zu schaffen, ist vielmehr Teil des Schutzauftrags des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, solche Leistungen also nur dann zu gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können.'"

Entscheidend ist nach Sell dieser Absatz:

"'Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.' (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16, Randziffer 209)."

Man kann sich also lange über aktuelle Vorschläge aufregen, und das zurecht, weil sie Potemkinsche Dörfer bauen, Wolkenkuckucksheime, ohne wirklich eine in die Zukunft weisende Lösung zu bieten. Dann sollte aber nicht übersehen werden, dass diese Diskussion von der alten Bundesregierung gefördert wurde, was sie nicht hätte tun müssen. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen, ohne eine wirkliche Alternative anzubieten, unterläuft die Verantwortung dafür, eine politische Lösung zu suchen. 

Was steht einer solchen Lösung im Weg? Nun, der politische Wille dazu ist gegenwärtig nicht zu erkennen, damit meine ich nicht nur bei Bundestagsmitgliedern, sondern in der öffentlichen Diskussion. Ein Bedingungsloses Grundeinkommen, das so viele Anknüpfungspunkte im bestehenden Sozialstaat aufgreifen und transformieren kann, steht nicht zur Diskussion, auch wenn die Abgrenzung dagegen ständig bemüht wird. Woran hängt das? Die Antwort hierauf scheint mir sehr einfach, wie ich gestern in einer öffentlichen Diskussion dazu wieder feststellen konnte:

1. Der normative Vorrang von Erwerbstätigkeit wird nicht angetastet, sie thront über allem. Dort, wo es zumindest Sympathien für eine Relativierung von Erwerbstätigkeit gibt, wird darauf verwiesen, dass wir nun mal in einem kapitalistischen System lebten, in dem die Wertschöpfung an Lohnarbeit hänge. Dieser Fatalismus kommt einer Selbstentmachtung gleich und würde jedes politische Handeln überflüssig machen. Davon abgesehen hängt der Wertschöpfungsprozess an Voraussetzungen, die er selbst nicht schafft: einem politischen Gemeinwesen und den leistungsbereiten Bürgern, die sich engagieren.

2. Die Bedeutung eines garantierten Einkommens in Geldform für die Selbstbestimmungsmöglichkeiten des Einzelnen wird unterschätzt. Dass ein solches Einkommen nicht nur einfach Geld ist, sondern zugleich  Macht bedeutet, sich gegen und für etwas zu entscheiden, wird nicht gesehen oder heruntergespielt. Es sei ein "Kulturwandel" nötig, er sei wichtiger, hieß es gestern - ein BGE wäre aber gerade ein Kulturwandel insofern, als die Gemeinschaft sich in Gestalt ihrer Bürger ein garantiertes Einkommen gewährt, das direkt an die Person geht und sie dann machen lässt. Damit erkennt sie ihre Stellung im Gemeinwesen an und vertraut darauf, dass die Bürger zum Wohle des Gemeinwesens grundsätzlich zu handeln bereit sind.

3. Mit dem zweiten Punkt verknüpft ist das Misstrauen gegenüber dem Individuum als Bürger, wie es sich gerade auch in der Bürgergelddebatte wieder zeigt - die Sorge um negative "Anreize". Alleine schon das Denken in Anreizen ist eine Bankrotterklärung, weil unterkomplex und den Menschen als ein Wesen verstehend, das ohne ihm äußere Stimulationen nichts zu leisten im Stande ist.

Sascha Liebermann

3. Januar 2024

"Es dürfen doch nur maximal 30 Prozent gekürzt werden, hat das Bundesverfassungsgericht gesagt. Hat es nicht"

Daran erinnert Stefan Sell in seinem Blog anlässlich der jüngsten Diskussion um die Vorschläge des Bundesarbeitsministers. Sell zitiert ausführlich aus dem Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 und zeigt auf, wie verschlungen die argumentativen Pfade sind. Zusammenfassend sagt er: 

"Eine Exegese des Urteils des BVerfG vom 5. November 2019 eröffnet tatsächlich die grundsätzliche Option einer auch über die immer wieder zitierte „Grenze“ von 30 Prozent-Kürzungen hinausreichende Sanktionierung. Und genau auf diesen Aspekt der Argumentation der Verfassungsrichter wird die nunmehr geplante gesetzgeberische Maßnahme abstellen müssen."

Abschließend - mit Verweis auf die schon damals vorgebrachten Forderungen verschiedener Arbeitsminister aus den Reihen der CDU - folgt noch dieser Passus:

"Aber schon Anfang 2020 wurde darauf hingewiesen, was die eigentliche Stoßrichtung dieses Vorschlags war: 'Es widerspricht dem Gedanken der Subsidiarität und überdehnt die Solidarbereitschaft der Steuerzahler, wenn einzelne Personen eine reale und zumutbare Arbeitsmöglichkeit auch nach Anwendung der neuen Sanktionsregelungen beharrlich ablehnen.' Es ging bei Hartz IV und es geht beim „Bürgergeld“ eben nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern um eine bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfeleistung."

Der letzte Satz ist sicher als klärender Hinweis in der Debatte gedacht, dabei wäre er ebenso anders weiterzudenken, und zwar derart, dass ein BGE keineswegs dem Subsidiaritätsgedanken widerspricht, der ohnehin nicht als Dogma zu verstehen ist. Die Solidarbereitschaft werde überdehnt, so steht es in dem damaligen Papier, ohne einzubeziehen, was es denn für die Allgemeinheit bringe, wenn jemand, der diese Bereitschaft nicht hat, denn im Erwersarbeitsprozess denn bringen solle? Sollen Unternehmen tatsächlich zu Erziehungsanstalten verwandelt werden, ist es das, wozu sie dienen sollen? Dann sollte man den Leistungsgedanken gleich verabschieden.

Sascha Liebermann

16. November 2023

Bundesverfassungsgericht ist das eine, parlamentarische Entscheidungen sind das andere

12. August 2022

"Aber hatte nicht das Bundesverfassungsgericht …? Hat es nicht"...

Wegen der aktuellen Diskussion um ein "Bürgergeld" sei hier an die Kommentierung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 durch Stefan Sell erinnert, der die ganze Widersprüchlichkeit deutlich macht. Sie führt dazu, dass verschiedene Dinge aus diesem Urteil abgeleitet werden können, auch der vollständige Leistungsentzug, ebenso aber, dass das Grundgesetz keine Sanktionen verlangt, der Gesetzgeber sie aber einführen kann.

Sascha Liebermann

17. März 2022

Wie ist es denn nun mit Sanktionen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

Stefan Sell hatte schon kurz nach der Verkündigung des Urteils auf die Widersprüche hingewiesen (siehe Link im Tweet oder auch hier).

Sascha Liebermann 

15. März 2022

Es scheint ans Eingemachte zu gehen,...

 ...so lesen sich zumindest die letzten Pressemitteilungen der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag. Nachdem vor kurzem Stephan Stracke schon davor gewarnt hatte, wohin das Bürgergeld führen könne (früher warnte er vor den Faulen), folgt ihm nun Hermann Gröhe mit dem üblichen Paternalismus, der zugleich all die Leistungen unerwähnt lässt, die überhaupt erst aus Kindern autonom handlungsfähige Bürger werden lassen, Stichwort familiale Fürsorge. "Eigenverantwortliche Lebensgestaltung" heißt natürlich Erwerbstätigkeit, da ist für anderes kein Platz, was ist das wohl, was Eltern zuhause tun, wenn sie sich um ihre Kinder kümmern, was machen wohl die Freiwilligen in der Feuerwehr, in all den Vereinen - ist das denn eigenverantwortlich oder nicht? Und wie schlecht muss es um die Bürger stehen, deren Status unverfügbar ist und die dafür überhaupt gar nichts leisten müssen? Bürger zu sein ist von daher der Inbegriff des bloßen Leistungsempfängers, der vom schönen "Vater Staat" gepampert wird und alle Viere von sich strecken könnte. Warum nur entspricht das nicht der Realität, eine Frage, auf die vielleicht eine der nächsten Pressemitteilungen eine Antwort gibt.

Mit leichten Verdrehungen nimmt Gröhe auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Bezug, denn nicht hat es Sanktionen bejaht, es hat eher hervorgehoben, dass das Grundgesetz sie nicht verbiete oder ausschließe:

"Die eigenständige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung dafür, dass ihm Menschenwürde zukommt; die Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches Leben zu schaffen, ist vielmehr Teil des Schutzauftrags des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, solche Leistungen also nur dann zu gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können." (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16) (siehe auch den Kommentar Stefan Sells dazu)

Das liest sich schon etwas anders. Gröhe weiß darum, wie wenige der Leistungsbezieher überhaupt nur sanktioniert werden und hält es für ungerecht, Sanktionen dennoch auszusetzen, ungerecht denen gegenüber, die nicht sanktioniert werden. Eine interessante Gerechtigkeitsvorstellung. Er vergisst aber zu erwähnen, wofür die Sanktionierten (etwa 2-4 Prozent zwischen 2007 und 2019) sanktioniert werden. Meldeversäumnisse machen etwa drei Viertel der Sanktionen in den letzten Jahren aus. Es sei auch ungerecht gegenüber den Steuerzahlern, heißt es an anderer Stelle, die das ganze finanzieren. Das Existenzminimum ist also doch nicht unverfügbar, aus Gründen der Gerechtigkeit, nun ja.

Sascha Liebermann

16. August 2021

BGE erfordert "geschlossene Grenzen"? Dann müssten wir heute ebenso...

...geschlossene Grenzen benötigen. Michael Hüthers Einschätzung ist nicht in Übereinstimmung mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, siehe hier. Die Bezugsbedingungen für sozialstaatliche Unterstützung definiert der zuständige Staat entweder in Übereinstimmung mit der Rechtslage oder indem  sie durch das Parlament verändert wird. Das gälte für ein BGE ebenso. 

Sascha Liebermann

16. April 2020

Normenkontrolle ist das eine, politisch zu gestalten das andere...

...darüber schreibt Ronald Blaschke auf der Website des Netzwerk Grundeinkommen. Hier ein Ausschnitt aus seinem Fazit:

"Schlussfolgerung aus Teil 1 und Teil 2 des Beitrags zum Sanktionsurteil des BVerfG
Man kann und soll sich am Urteil des BVerfG zu den Hartz-IV-Sanktionen abarbeiten. Man kann und soll verfassungsrechtlich relevante Fakten sammeln, die die These untermauern, Mitwirkungspflichten und Sanktionen seien verfassungswidrig. Genauso, wenn nicht sogar wichtiger ist es aber aus meiner Sicht, politisch dafür einzutreten, dass die Sanktionen abgeschafft werden und ein Grundeinkommen eingeführt wird."

Hiermit hebt Blaschke einen wichtigen Punkt heraus, dass nämlich Urteile des Bundesverfassungsgerichts nichts darüber aussagen, in welche Richtung politisch gestaltet werden sollte. Das BVerfG dient der Normenkontrolle, es prüft, ob Gesetzesnormen mit dem Grundgesetz im Einklang sind. Frei von Verrenkungen ist das BVerfG allerdings nicht, wie gerade das Urteil zu Sanktionen zeigte, aber nicht nur es.

Sascha Liebermann

5. März 2020

"Keine Sozialhilfe für EU-Ausländer ohne Aufenthaltsrecht" - auch für die Grundeinkommensdiskussion...

...ein interessanter Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, über den die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet. Er zeigt, wo die Sozialpolitik in der Europäischen Union steht, sie ist den Nationalstaaten überlassen. Solange es hier keine gemeinsame Lösung gibt, muss innerhalb der EU klar abgegrenzt werden, werden denn leistungsberechtigt ist und wer nicht - ganz konsequent. Selbst aber wenn es eine europäische Lösung gäbe, verschöbe das diese Anforderung nur, dann müsste die EU eine Abgrenzung zu Nicht-EU-Bürgern vollziehen. Abgrenzungen sind also immer nötig.

Sascha Liebermann

6. Februar 2020

"Laumann für kompletten Hartz-IV Leistungsentzug" - Konform oder nicht mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

Diese Frage stellt sich gewiss, wenn man der Überzeugung war, das Bundesverfassungsgericht habe den vollständigen Leistungsentzug für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Doch das im vergangenen November ergangene Urteil war in dieser Hinsicht uneindeutig (siehe auch hier). Stefan Sell beschäftigt sich damit vor dem Hintergrund der Ausführungen Karl-Josef Laumanns (CDU).

Sascha Liebermann

9. Januar 2020

Noch ein Grundeinkommensbefürworter wider Willen? Gerhard Schröder zu Hartz IV

Stefan Sell kommentiert in seinem Beitrag "Nach dem Urteil des BVerfG ist Hartz IV eine „bedingungslose Grundsicherung“ geworden? Was für ein Unsinn" die jüngsten Einlassungen - laut focus - Heinrich Alts, vormals Vorstand der Bundesagentur für Arbeit. Dabei weist er, bezugnehmend auf die Diskussion über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom vergangenen November, auf Äußerungen des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder hin. Sie sind aufschlussreich:

"Altkanzler Gerhard Schröder (SPD) erklärt sein Beharren auf Sanktionen bei Hartz IV auch mit Erfahrungen seiner Kindheit. Seine Familie habe lange Zeit von Sozialhilfe gelebt: „Uns ging es in dem Sinne gut, dass wir genug zu essen hatten. Fleisch gab es zwar nur am Sonntag, und dann Pferdefleisch, weil es billiger war“, kann man dem Artikel entnehmen. Für jeden Extrawunsch aber habe man sich anstrengen müssen, auch als Kind. „Wenn wir etwas Taschengeld wollten, konnten wir beim Bauern arbeiten und bei der Ernte oder beim Verziehen der Rüben helfen und uns dann etwas kaufen.“ Dies habe seiner Entwicklung nicht geschadet, und: „Das prägt natürlich ein Verständnis von Leistung, das man hat, und Sie haben recht, ich sage auch vor dem Hintergrund meines eigenen Lebensweges: Sollte es nicht auch heute eine Selbstverständlichkeit sein mitzuwirken, wenn man staatliche Hilfen erhält?“"

Schröder ist nicht der erste, der mit seinen Einlassungen dazu, weshalb Sanktionen nötig seien, gerade deutlich macht, weshalb sie nicht nötig sind (siehe auch hier). Wenn er seine Lebensumstände beschreibt und dazu anführt, dass er sich für "jeden Extrawunsch" habe "anstrengen" müssen, widerspricht dies gar nicht der Logik eines Bedingungslosen Grundeinkommens, handelt es sich ja doch um ein "Grund"-Einkommen. Wer also darüber hinausgelangen wollte, würde Anstrengungen unternehmen müssen, die auch Schröder unternehmen musste, aber unter anderen Bedingungen. Schröder biegt allerdings in eine ganz andere Richtung ab als das BGE, wenn er dann von seinen Erfahrungen auf die "Mitwirkungspflicht" im Falles des Bezugs "staatlicher Hilfen" schließt.

Abgesehen davon erklärt die Anekdote Schröders nicht, woher die Leistungsbereitschaft denn kam, Geldnot bringt nämlich noch keine Sachbindung hervor, die aber zur erfolgreichen Bewältigung von Aufgaben Voraussetzung ist. Schröder unterschlägt hier etwas, das mit Geldnot nicht zu erklären ist, und zwar die Zuwendung nahestehender Menschen, die ihn erst Erfahrungen im Schonraum Familie haben machen lassen.

Sascha Liebermann

2. Januar 2020

Über lasche Sanktionen und Bürger, die "brav" zur Arbeit gehen - Heinrich Alt zum Grundeinkommen

...zumindest, wenn man dem Bericht in focus glauben kann. Dort wird Heinrich Alt, ehemaliger Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, wie folgt wiedergegeben:

"Alt bemängelte, dass wenn jemand eine Kürzung von 30 Prozent bekommen habe, könne er künftig machen, was er wolle. Mehr Sanktion gebe es nicht. „Er braucht sich nicht mehr zu melden, nicht mehr zu kooperieren. Er muss nur noch seine Kontonummer angeben, bekommt 70 Prozent des Regelsatzes und die Miete voll bezahlt”, so Alt weiter. Das halte er für falsch. Besonders gegenüber denjenigen, „die das alles finanzieren, jeden Morgen aufstehen und brav zur Arbeit gehen“ und sich an die Spielregeln halten müssten."

Alles zu lasch, kein Disziplinierungsinstrument mehr, so lässt sich schließen. Das komme einer "bedingungslosen Grundsicherung" gleich - wieder eine Verdrehung, denn Hartz IV erhält nur, wer bestimmte Bedingungen erfüllt. Deutlich macht Alt damit, was er vom Existenzminimum hält, es gilt nicht bedingungslos, ganz wie er sich zum Bedingungslosen Grundeinkommen früher schon geäußert hatte, das sei eben eine "Horrorvision". Was kümmert ihn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu.

Man beachte: "die [...] jeden Morgen [...] brav zur Arbeit gehen" - eine hübsche Vorstellung vom Bürger hat er da, der ehemalige BA-Vorstand als Erzieher der Widerspenstigen?

Sascha Liebermann

20. Dezember 2019

"EuGH erklärt Sanktionen für EU-widrig: Menschenwürdige Existenz muss bedingungslos garantiert werden!"...

4. Dezember 2019

"Germany just got a universal basic income, and nobody noticed" - oder vielleicht doch ein Missverständnis?

Die Frage stellt sich anlässlich eines Beitrags von Dennis Pachernegg auf Medium. Er deutet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen im Arbeitslosengeld II als faktische Absegnung eines Bedingungslosen Grundeinkommens. Dabei ist ihm offenbar die Widersprüchlichkeit des Urteils nicht aufgefallen, die von einigen Kommentatoren herausgehoben wurde. Wie es auf der einen Seite den Gesetzgeber in Schranken weist und Sanktionen für nicht verfassungsgemäß erklärt, erlaubt es auf der anderen aber auch Totalsanktionen. Der Gesetzgeber muss zwar keine Sanktionen einsetzen - sie folgen also nicht aus dem Grundgesetz -, darf es aber. Insofern ist das Urteil auf der einen Seite ein Fortschritt und zugleich eben doch nicht.

Was der Autor vollständig übersieht, ist die normative Dimension der Gesetzgebung. Bei aller Verurteilung der Gesetzgebung und der Sanktionspraxis durch das Bundesverfassungsgericht wird am normativen Vorrang von Erwerbstätigkeit nicht gerüttelt. Genau dieser aber ist entscheidend dafür, in welche Position ein Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld rückt. Er muss sich gegenüber der Behörde erklären, die Rechtfertigungslast liegt bei ihm, nicht andersherum. Selbst wenn also Sanktionen ganz abgeschafft würden, blieb der normative Status, dass Erwerbstätigkeit das Erwünschte ist, Nicht-Erwerbstätigkeit negativ, bestehen.

Sascha Liebermann

3. Dezember 2019

"Nach dem Urteil des BVerfG zu Hartz-IV-Sanktionen: Alles ist möglich"...

...Ronald Blaschke auf der Website des Netzwerk Grundeinkommen zum Urteil des Bundesverfassungsgericht.

29. November 2019

"Die Angst vor Sanktionen ist prägend für das Leben von Betroffenen" - Bettina Kenter-Götte im Interview


Siehe frühere Beiträge von uns zu Bettina Kenter-Götte und ihre Erfahrungen hier.

28. November 2019

"Im Zweifel gegen Menschen" - Behördenschelte, doch: die Haltung ist auch außerhalb verbreitet...

...sonst gäbe es "Hartz IV" gar nicht, Alina Leimbach in neues deutschland. Auch wenn nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts anderes erhofft werden kann, es sollte nicht vergessen werden, wie sehr der Sozialstaat, den wir haben, in unserem Selbstverständnis verankert ist, man schaue nur in die Zeit davor, siehe "'Sanktionen gab es übrigens auch schon vor den Hartz-Reformen' – Verklärer aufgepasst!"

Sascha Liebermann

26. November 2019

"Arbeitslose fördern statt ins Existenzminimum eingreifen" - Sanktionen aufheben, aber Erwerbsgebot beibehalten?

Diese Frage stellt sich angesichts einer Pressemitteilung auf der Website des Deutschen Gewerkschaftsbundes am Tag der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen im Arbeitslosengeld II. Unter dem Beitrag ist eine "gemeinsame Erklärung" veröffentlicht worden, die verschiedene Personen - Politiker, Verbandsvertreter und Wissenschaftler - unterzeichnet haben. Sie schließt mit der Forderung:

"Darum fordern die Unterzeichnenden, die bestehenden Sanktionsregelungen aufzuheben. An Stelle der geltenden Sanktionsregelungen ist ein menschenwürdiges System der Förderung und Unterstützung nötig!"

Das klingt gut, wer hielte es nicht für unterstützenswert, "menschenwürdig" zu fördern. Doch, wie sollte es möglich sein, Sanktionen aufzuheben, ohne das Erwerbsgebot in den Sozialgesetzbüchern anzutasten? So wundert es nicht, dass etliche der Unterzeichner durchaus wenig von einem Bedingungslosen Grundeinkommen halten und sich bislang auch nicht für die Aufhebung des Erwerbsgebots ausgesprochen haben. Damit bleibt die Forderung eine wohlfeile, die in der Form unrealistisch ist - oder versteckt sich dahinter ein Vorstoß, das Erwerbsgebot abzuschaffen? Robert Habeck war da schon weiter, dessen Garantiesicherung gerade keine Erwerbsverpflichtung mehr vorsieht, weil das eine mit dem anderen nicht zusammengeht.

Siehe auch "Das Kind beim Namen nennen statt Verrenkungen mancher Sanktionsgegner"

Sascha Liebermann

Wer will, findet Wege - um doch weiter über 30% zu sanktionieren...


Siehe unsere Beiträge dazu hier und hier.