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11. Januar 2021

"Die Grünen wollen Hartz IV durch Garantiesicherung überwinden" - Kommentar von Michael Opielka

Weitere Beiträge zur Garantiesicherung von unserer Seite finden Sie hier

27. November 2020

Hintergründe zum "Bekenntnis der Grünen zum BGE" - von Rico Grimm

25. November 2020

Bedarfsprüfung als solche muss nicht stigmatisierend sein - es hängt vom normativen Zweck der Bedarfsprüfung ab...

...das scheint mir ganz entscheidend in der Diskussion und wird nicht genügend beachtet, siehe "Über Bedarfe und Bedürftigkeit". Weder eine Garantiesicherung noch ein Bedingungsloses Grundeinkommen machen Bedarfsprüfungen überflüssig für die Fälle, in denen es um Leistungen geht, die aus dem eigenen Einkommen nicht erbracht werden können, das gilt z. B. für aufwendige Gerätschaften als Assistenzsysteme sowie personale Assistenz u.a., die aufgrund von Erkrankungen z. B. notwendig sind.

Zwischen Garantiesicherung und BGE gibt es aber einen erheblichen Unterschied.

Erstere wird immer ins  Verhältnis zu Erwerbseinkommen (und andere Einkommensarten) gesetzt, was letztlich bedeutet, diesen Einkommensarten normativ stets den Vorrang einzuräumen und die Garantiesicherung zu einer nachrangigen Leistung zu machen (deswegen Einkommensgrenze). Damit wird das Erwerbsgebot als Norm aufrechterhalten, wenn auch freilassender als heute, was zur Fortschreibung der strukturellen Stigmatisierung all derer führt, die auf die Garantiesicherung und bedarfsgeprüfte Leistungen darüber hinaus angewiesen sind. Hier wird die Stigmatisierung also allenfalls gemildert. 

Einen grundsätzlichen Unterschied dazu erreicht erst ein BGE, weil es die Einkommensabsicherung nicht mehr als nach-, sondern als vorrangig einstuft. Es ist unabhängig von Erwerbseinkommen (sowie anderen Einkommensarten), dadurch wäre das Erwerbsgebot vollständig aufgehoben und somit der Grund struktureller Stigmatisierung beseitigt. Durch ein BGE würde Autonomiesicherung zum Gebot (Norm), eine Bedarfsprüfung am Erreichen dieses Zwecks gemessen werden, sie müsste ihm dienen. Damit wäre dann der Sozialstaat im Einklang mit den Grundfesten der Demokratie, denn auch sie ruht auf dem Autonomiegebot, wie es im Mündigkeits- bzw. Souveränitätsprinzip (siehe auch hier) zum Ausdruck kommt.

Sascha Liebermann

"Beim bedingungslosen Grundeinkommen zeigen sich die Grünen plötzlich gespalten" - was sollte daran plötzlich sein...

 ...haben doch die Grünen an der Einführung von "Hartz IV" mitgewirkt. Bislang haben sie nie ein BGE als Partei befürwortet, eher war das Gegenteil der Fall, von einigen Befürwortern abgesehen, insofern ist der jüngst erfolgte Beschluss ein großer Schritt. Der Schlusssatz, auf den Christine Haas in ihrem Beitrag in Die Welt verweist, durch den die Garantiesicherung sich am Leitbild eines BGE orientiert, ist ein Maßstab, an dem sich das Handeln der Partei wird messen lassen müssen. Er ist immerhin so stark, dass er nicht einfach übergangen werden kann, ohne Glaubwürdigkeit zu verlieren.

Sascha Liebermann

23. November 2020

Es wird sich zeigen müssen, was aus dem "Leitbild bedingungsloses Grundeinkommen" folgen wird

Garantiesicherung orientiert sich "an der Leitidee eines Bedingungslosen Grundeinkommens"

Siehe auch die Fragen und Antworten zum Tweet sowie den Unterschied zwischen den Anträgen hier. Der angenommene Vorschlag unterscheidet sich nur durch einen Satz am Ende vom Vorschlag des Bundesvorstandes.

"Garantiesicherung lockert, doch scheut überfällige Reform Richtung Bürgerversicherung"

"Warum die Garantiesicherung nicht die Lösung ist - Stephanie Aeffner" - über Folgen der Bedürftigkeitspüfung durch Erwerbsgebot

Diese Stellungnahme zeigt, welche Verwerfungen eine Bedürftigkeitsprüfung mit sich bringen kann, wenn Antragsteller auf Sachbearbeiter treffen, die nicht verstanden haben, dass sie der Sicherung eines Rechtsanspruches dienen. Es sind aber zugleich Verwerfungen, die durch das Erwerbsgebot befördert werden, weil nun die Integrität des Einzelnen mit dem Erwerbsgebot kollidiert. Eine Garantiesicherung würde aber immerhin das Erwerbsbereitschaft nicht mehr zum Kriterium erheben und damit den normativen Charakter der Absicherung verändern im Verhältnis zu heute, wenngleich die Erwünschtheit von Erwerbstätigkeit als vorrangige Enkommensquelle bestehen bliebe. Stigmatisierungseffekte würden dadurch gemildert, aber nicht aufgehoben.

Vor mehr als zehn Jahren hatte Martina Steinheuer sich zu "Grundeinkommen und Behinderung" deutlich geäußert.

Sascha Liebermann

7. August 2020

"Grüne Garantiesicherung - Irrweg oder Weg zum Grundeinkommen?" - im Gespräch mit Wolfgang Strengmann-Kuhn...

...in der Reihe Sommer-Talk des Grünen Netzwerks Grundeinkommen. Hier geht es zum Video. Wolfgang Strengmann-Kuhn engagiert sich schon sehr lange für ein Grundeinkommen - eine der wenigen klaren Stimmen hierfür bei Bündnis 90/ Die Grünen.

5. Juli 2019

"Wir müssen die Menschen mit dem Sozialsystem nicht erziehen!" - So ist es, weshalb aber so zaghaft?


Eine wichtige Einsicht, der Vorschlag einer Garantiesicherung wäre immerhin ein Schritt weg von der existierenden "aktivierenden Sozialpolitik". Weshalb aber nicht gleich ein Bedingungsloses Grundeinkommen anstreben, wie es Wolfgang Strengmann-Kuhn auch vertritt? Apropos Erziehungswünsche - sie findet man überall. Und: war da nicht was mit der Einführung von "Hartz IV" und den Grünen (siehe auch hier und hier)?

Sascha Liebermann

18. April 2019

24. Januar 2019

"Hartz IV hinter uns lassen" - aber mit Gegenleistungspflicht? Zum Beschluss der BAG Wirtschaft und Finanzen...

...von Bündnis 90/ Die Grünen. Hier geht es zum Beschluss und hier zur Simulation des ifo Instituts zu etwaigen Kosten einer Garantiesicherung.

In Abschnitt 7 auf S. 3 des Beschlusses geht es um "Menschenbild und Arbeitsanreize". Da ist folgendes zu lesen:

"Unsere Reformvorschläge beruhen auf einer Gerechtigkeitsphilosophie der Reziprozität: Die Mitglieder der Gesellschaft werden unterstützt, weil sie sich auch in die Gesellschaft einbringen und ihre Regeln akzeptieren..."

Das hier verwendete Reziprozitätsverständnis ist doch einigermaßen überraschend, weil Reziprozität nur im Sinne eines Tausches von Leistung und Gegenleistung betrachtet wird. Das hat seinen Platz im Wirtschaftsgeschehen, nicht aber bezogen auf das Gefüge einer politischen Vergemeinschaftung, die eine Demokratie wie die unsere trägt (Art. 20 (2) GG). Entsprechend gibt es im Grundgesetz auch keine Erwerbsobliegenheit. Der Beschluss der AG zumindest in diesem Abschnitt verkehrt die politischen Verhältnisse ins Gegenteil. Nicht erhalten "Mitglieder der Gesellschaft" Unterstützung, weil sie sich einbringen. Sie müssten Unterstützung erhalten (auch wenn der Sozialstaat das gar nicht abbildet), weil sie Träger der politischen Ordnung sind, ohne dass sie dafür eine bestimmte Leistung zu erbringen hätten. Dass Regeln einzuhalten sind, steht außer Frage, sonst kann es kein Zusammenleben geben, aber die Regeln sind solche, die sich der Souverän selbst gegeben hat, sie beruhen nicht auf einer sanktionsbewehrten Gegenleistungspflicht.

Der Passus geht folgendermaßen weiter:

"In der idealen Form ist jeder Mensch frei und selbstbestimmt und agiert gleichzeitig solidarisch."

Soll hiermit die vorangehende Verkehrung ins Gegenteil gerechtfertigt werden? Denn ein Ideal vom Menschen als frei und solidarisch zu entwerfen, muss - wie könnte es anders sein - darauf hinauslaufen, es als nicht realistisch zu erklären. Jetzt eine Wendung:

"Ein gängiges Argument für das derzeitige System der Sozialhilfe ist, dass diese Reziprozität nur möglich wäre, wenn Menschen, die nicht arbeiten, sanktioniert würden. Auch die reformierte Grundsicherung wird nur das Existenzminimum zur soziokulturellen Teilhabe an der Gesellschaft abdecken. Wir fordern keine höheren Sätze als das soziokulturelle Existenzminimum hinaus [sic]."

Die Sanktionierung - denkt man systemimmanent - folgt daraus, dass eine Gegenleistung erwartet wird. Insofern ist also das bisherige Gefüge im Arbeitslosengeld II und darüber hinaus ganz im Einklang mit dem Reziprozitätsverständnis des Beschlusses. Wer sich nicht einbringt, erhält nichts. Wenn nun die reformierte Grundsicherung, wie der Beschluss sie vorschlägt, am Gegenleistungsgedanken festhalten will, was geschieht dann, wenn jemand sich nicht mehr einbringt? Müsste er nicht irgendwie dafür belangt werden können?

Zieht man Abschnitt 4 des Beschlusses hinzu, der dafür plädiert, das Existenzminimum nicht zu sanktionieren, wenn jemand einen "Job", den er "subjektiv als unzumutbar" erachtet, nicht annimmt, hinterlässt einen das ratlos. Er steht unmittelbar im Widerspruch zu Abschnitt 7. Was ist hieraus zu schließen? Entweder gibt man die Sanktionen auf (Abschnitt 4) oder man behält das Gegenleistungsprinzip bei (Abschnitt 7), beides ist nicht möglich. Robert Habecks Vorschlag, wie er sich bislang darstellt, sieht gerade vor, nicht mehr zu sanktionieren. Dann aber entspricht das Leistungsgefüge nicht dem engen Reziprozitätsverständnis, das an entsprechender Stelle vorgebracht wird. Hier scheint es noch erheblichen Klärungsbedarf zu geben. Deutlich wird auch, wie groß die Unklarheit bezüglich der politischen Ordnung sind. Das allerdings überrascht weniger, ist es doch ein verbreitetes Phänomen.

Siehe zu Reziprozität auch hier sowie hier.

Sascha Liebermann

10. Dezember 2018