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16. Oktober 2025

"Über 500 verschiedene Sozialleistungen in Deutschland"...

 ...hat das ifo-Institut ausfindig gemacht und eine Inventarliste erstellt. Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung:

"Als Sozialleistungen gelten Dienstleistungen, Geldleistungen, Sachleistungen oder andere Hilfen, die zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit erbracht werden im Sinne der Paragraphen 1 und 11 des Sozialgesetzbuchs I (SGB I). Die Autoren garantieren keine Vollständigkeit der Liste. Experten und Interessierte sind dazu eingeladen, potenzielle Ergänzungen oder Korrekturen mitzuteilen, um die Qualität und Vollständigkeit der Informationen zu verbessern. Die Datenbank ist aufrufbar unter: https://github.com/ifo-institute/sozialleistungen"


Für die Diskussion um ein Bedingungsloses Grundeinkommen ist diese Auflistung interessant, weil damit deutlich gemacht werden kann, welche Möglichkeiten ein BGE stattdessen bietet. Von Beginn der Debatte an waren Fragen nach einer Vereinfachung des Leistungszugangs und der -bereitstellung zentral, damit Anspruchsberechtigte möglichst leicht ihre Ansprüche geltend machen könnten angesichts der hohen Rate geschätzter Nicht-Inanspruchnahme ("verdeckte Armut"). Die Frage nach dem Zugang ist eine der Gerechtigkeit, hinzu kommt die Frage nach der Zielgenauigkeit, auch wirklich diejenigen zu erreichen, die sie am meisten benötigen. Der Bereitstellungsmodus entscheidet darüber, ob die Leistungsbereitstellung stigmatisierend ist oder nicht und im Falle eines BGE würde der Modus auf ein anderes Fundament gestellt, weil nun nicht mehr die Rückführung in den Arbeitsmarkt das vorrangige Ziel der Leistungen wäre, sondern die Stärkung der Selbstbestimmung der Bürger als Bürger.

Wenn es um die "Reform" des Bürgergeldes geht, dann muss sie sich daran messen lassen, welche Antworten sie auf die oben genannten Fragen gibt. Die Messlatte wird durch ein BGE hoch gelegt, weil sich mit ihm viele Leistungen bündeln ließen, ohne andere, die darüber hinaus nötig blieben, in Frage zu stellen.

Sascha Liebermann

25. September 2025

Bedingungslosigkeit und Bedarfsprüfung

Siehe auch "Über Bedarfe und Bedürftigkeit" 

23. März 2025

Treffend: Wer das eine nicht will (Verwaltungsaufwand),...

...kann am anderen (allgemeine Bedürftigkeitsprüfung) nur widersinnig festhalten. Das scheint Manchen nicht klar zu sein, die nach mehr "Effizienz" rufen, denn der Verwaltungsaufwand resultiert aus den kleinteiligen Bestimmungen, die einzuhalten sind. Diese könnten sicher anders gestaltet werden, wenn mehr über Pauschalen bereitgestellt würde, das wurde schon damals, als es um eine Reform der Sozialleistungen ging, hervorgehoben. Ganz auf die Bedürftigkeitsprüfung könnte man nur verzichten, wenn ein Bedingungsloses Grundeinkommen eingeführt würde. Die Bedarfsprüfung wären dann Leistungen vorbehalten, die über das BGE hinausgreifen. Mit der Entscheidung für ein BGE, würden indes auch bedarfsgeprüfte Leistungen auf eine andere Grundlage gestellt. Während sie heute durch den Vorrang von Erwerbstätigkeit normativ stigmatisiert sind, wären sie das nicht mehr, wenn dieser Vorrang aufgegeben würde. Die normative Basis existenzsichernder Leistungen wäre damit transformiert und viele Möglichkeiten eröffneten sich, die heute so nicht bestehen (siehe dazu "Über Bedarfe und Bedürftigkeit").

Sascha Liebermann

3. August 2023

Anspuchsbedingungen und ihre Folgen

14. April 2023

Was ist das Problem von Geld- statt Sachleistungen...

...muss man sich bei manchen Einwänden gegen ein BGE wirklich fragen. Hier ist seine Zielgenauigkeit im Vergleich zur Zielungenauigkeit der bestehenden Leistungen benannt. Viele - nicht alle - Verfahren, die aufgrund der Bedürftigkeitsfeststellung nötig sind, könnten der Vergangenheit angehören. Die Bedarfsprüfung, überhalb des BGE- Betrages hätte normativ einen anderen Charakter (siehe hier). 

Sascha Liebermann

19. Dezember 2022

"Menschen [...] aus der 'Hilfsbedürftigkeit' holen",...

...treffend aufgespießt, denn "heraus" kann man jemanden nur holen, wenn man unterstellt, er könne nicht selbst hinausgehen. Das könnte er aber bzw. geriete er gar nicht hinein, wenn seine Existenz abgesichert wäre, ganz gleich, welche Lebensziele er verfolgte. Das "Bürgergeld" hält an den alten Zielen fest, der Reintegration in den Arbeitsmarkt und misst alle Erfolge daran. Wer andere Ziele dem gleichstellen will, benötigt eine dauerhafte Absicherung, sonst bleibt das paternalistisches Gerede.

Sascha Liebermann

2. November 2022

"Ein Grundeinkommen kann unser Sozialsystem höchstens ergänzen"...

...ein Interview - unter einem Titel, der im Text nicht auftaucht - mit der Sozialwissenschaftlerin Anke Hassel im enorm magazin, das wieder einmal zeigt, wie sehr Werturteile die Auseinandersetzung - hier mit einem Bedingungslosen Grundeinkommen - leiten können. Das beginnt schon in der zu Beginn angestellten Kostenrechnung:

"[Hassel]Bleibt unser Sozialsystem neben einem BGE erhalten, müsste sich das Budget verdoppeln. Die 1.161,5 Milliarden Euro umfassen aber schon 32,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Also müsste extrem viel Geld umverteilt werden, heißt: hohe Steuern auf Einkommen, Vermögen, Immobilien, Wertpapiere und so weiter. Menschen mit mittleren bis hohen Gehältern würden das BGE für alle finanzieren und hätten selbst kaum oder nichts davon."

Sie antwortet hier auf die Frage nach der Finanzierung, nachdem die Interviewerin darauf hingewiesen hatte, dass es BGE-Konzepte gebe, die eine Beibehaltung der Sozialversicherungen vorsehen. Zurecht merkt Hassel an, wozu das führen würde für die Finanzierung und übergeht doch zugleich eine Korrektur, die sie hätte anbringen können. Die vollständige Beibehaltung bedarfsgeprüfter Leistungen wäre nicht einmal begründbar, wenn doch mit einem BGE eine dauerhaft bereitgestellte Absicherung (als Sockel) eingeführt werden würde. Je nach Kaufkraft, die das BGE hätte, wäre der Regelsatz in der Grundsicherung und manches darüber hinaus in der heutigen Form gar nicht notwendig. Welche Leistungen das beträfe, könnte ein Blick in die Sozialgesetzbücher zutage fördern. Bedenkt man noch, dass ein BGE als Individualleistung, so ist es ja gedacht, in Haushalten die Einkommenssituation erheblich verbesserte, stellte sich die Frage, ob je nach Haushaltsgröße Leistungen, die heute nötig sind, nicht mehr beantragt werden müssten (z. B. Wohngeld). Differenzierungen dieser Art sind wichtig in der Diskussion und werden hier unterlassen. 

Weshalb erwähnt Hassel den Grundfreibetrag in der Einkommensteuer nicht, denn dieser Betrag würde in das BGE eingehen und nicht zusätzlich bereitgestellt? Er ist ja heute schon gesichert für diejenigen, die Erwerbseinkommen erzielen, und zwar als Besteuerungsvorbehalt. Wer ein BGE einführen will, muss also nur Verteilungswege und -modi verändern. Der Grundfreibetrag wird ausgezahlt und als Freibetrag abgeschafft, das betrifft dann den größten Teil der Personen. Für die Finanzierung sind darüber hinaus nicht die Bruttokosten relevant, sondern die Nettoaufwendungen (siehe auch hier und hier). Dass Einnahmen mittels Steuern abgeschöpft werden müssen, um sie bereitzustellen, ist klar, doch weshalb sollte das einen höheren Umverteilungsaufwand darstellen als heute? Ob es gewollt ist von den Bürgern, das ist die entscheidende Frage. 

Die Bemerkung am Ende, dass "Menschen mit mittleren bis höheren Gehältern" davon nichts hätten, überrascht doch. Zum einen ist die normative Basis eines BGE eine andere als im Falle bestehender Leistungen, damit würde für alle die Anerkennung der Person um ihrer selbst willen durch und für das Gemeinwesen erfahrbar. Sie ist zwar schon im (Staats-)Bürgerstatus enthalten, findet aber in der Einkommenssicherung keinen vorbehaltlosen Ausdruck. Zum anderen entfaltet das auf Bedürftigkeitsprüfung und Erwerbszentrierung basierende Sozialsystem auch auf diejenigen eine normative Wirkung, die nicht unmittelbar Leistungen beziehen, das gilt z. B. für "unbezahlte Arbeit". Mit einem BGE wehte im Gemeinwesen ein anderer Wind als heute.

Die Interviewerin fragt nach:

"Vertreter:innen neoliberaler BGE-Modelle wollen soziale Leistungen deswegen an anderer Stelle abbauen.

[Hassel] Ja, und das würde die bestehenden Machtverhältnisse in unserer Gesellschaft zementieren. Menschen, die arm sind, bleiben arm und Menschen, die von Armut bedroht sind, könnten abrutschen.

Alleinstehende Sozialhilfeempfänger:innen bekommen aktuell 449 Euro, plus Wohngeld, Heizkosten et cetera – insgesamt ungefähr so viel wie ein Grundeinkommen. Sie würden mit einem BGE also genauso dastehen wie bisher. Menschen, die nicht zu den ärmsten gehören, aber dennoch auf Sozialleistungen und Sicherungssysteme angewiesen sind, würden schlechter dastehen. Denn sie müssten sich plötzlich selbst vor sozialen Risiken schützen…"

Mit dem Adjektiv "neoliberal" lassen sich schnell Überlegungen in die Ecke stellen, um sie abzutun. Dass es jedoch nicht sinnvoll ist, Leistungen beizubehalten, die ein BGE ebenfalls erbringen kann, hat mit "Abbau" nichts zu tun, mit Substituierung viel. Wer allerdings das Attribut "neoliberal" zum Abkanzeln eines Vorschlags nutzen will, ist für eine Diskussion offenbar nicht offen. Ob Menschen "arm bleiben", hängt doch an der Höhe des BGE, nicht am BGE als solchem. Die Betragshöhe von Leistungen aber ist nur eine Seite, die andere, wie die Leistungen bereitgestellt werden, das erwähnt Hassel mit keiner Silbe. Verdeckte Armut und Stigmatisierung sind Auswirkungen bedarfsgeprüfter Leistungen, nicht eines BGE. "Sozialhilfeempfänger" stünden eben nicht "genauso" da wie bisher, wenn sie sich keiner Bedürftigkeitsprüfung mehr unterziehen müssten für den Sockelbetrag und die Bedarfsprüfungen für Leistungen oberhalb des Sockelbetrags auf einem gänzlich anderen normativen Fundament stünden. Überraschend ist, dass sie das als Sozialwissenschaftlerin nicht sieht, als ob sie nicht um die Wirkung von Normen wisse, um die geht es hier aber. 

Die nächste Sorge oder Befürchtung, die immer wieder als Einwand gegen ein BGE zu hören ist, ist eine, die immer gilt, auch heute:

"Würde man das alles durch eine allgemeine Steuer ersetzen, wie es in vielen BGE-Modellen vorgesehen ist, kann der Staat damit finanzieren, was er möchte. Was, wenn die nächste Bundesregierung eine andere politische Linie verfolgt und das BGE plötzlich kürzt? Oder nur noch private Krankenversicherungen möchte?

Wenn nun Steuermittel für ein BGE ausgegeben würden, befürchte ich, dass an anderen sozialen Dienstleistungen gespart würde, etwa in der Bildung. Dabei sind wir dort massiv unterausgestattet, genauso in der Gesundheitsvorsorge und psychologischen Betreuung. Natürlich hat unser Sozialstaat Fehler. Er ist bürokratisch, an bestimmten Stellen ungerecht. Aber ich würde ihn immer eher verbessern, als ihn abzuschaffen."

Sicher ist es möglich, dass eine Bundesregierung - mit Zustimmung des Parlaments - Leistungen zu kürzen anstrebt, dann sind die Bürger per öffentlicher Willensbildung gefordert, sich dagegenzustemmen, wenn sie das nicht wollen. Wenn es sie nicht kümmert, wird es zur Kürzung kommen. Hat Frau Hassel hier vergessen, dass die Rentenformel ebenfalls zum Spielball politischer Entscheidungen werden kann und dass "Hartz IV" nicht einfach so über die Bürger hereingebrochen ist?

Weiter heißt es:

"Das Argument, jeder Mensch bräuchte ein Grundeinkommen, weil es bald kaum noch Jobs geben wird, halte ich für völlig aus der Luft gegriffen. Natürlich sind bestimmte Berufsfelder automatisierbar und könnten um einige Prozentpunkte schrumpfen. Es gibt aber keine empirischen Belege dafür, dass massenhaft Arbeitsplätze einfach verschwinden werden. Berufe verändern sich, Menschen lassen sich umschulen. Und wenn Jobs wegfallen, entstehen neue durch die Digitalisierung, wie wir es im E-Commerce, in der Logistik und in den sozialen Medien beobachten konnten. Wir leben in einer schnell alternden Gesellschaft. Die Branchen der Zukunft, die wir jetzt ausbauen müssen, sind deshalb: Pflege, Gesundheit und Bildung."

Hier spricht sie zurecht einen wunden Punkt der Debatte an, die Verknüpfung von BGE und etwaigen Folgen der Digitalisierung. Zwar wäre es durchaus so, dass ein BGE für den Fall, dass eine solche Entwicklung eintreffen sollte, eine gute Absicherung böte, doch ist die Frage der Einführung unabhängig von der Entwicklung des Arbeitsmarktes, selbst wenn es Fachkräftemangel gibt (siehe hier). Hassel verfällt dann in die ebenso ungewisse und nur beschworene Aussicht, es werde alles nicht so gravierend, in anderen Bereichen bestehe großer Bedarf. Wir wissen nicht, welche Automatisierungspotentiale schlummern, die aufgrund der Fixierung auf Erwerbstätigkeit nicht gehoben werden, wie wir nicht wissen, in welchen Bereichen tatsächlich entsprechende Arbeitsplätze gefragt sein werden - für Berufe muss man auch geeignet sein, Umschulungen reichen dafür nicht aus, es muss ein Interesse an und eine Neigung zu einem Beruf bestehen.

Abschließend sei noch diese Passage kommentiert:

"Es ist nachweislich besser, wenn ältere Menschen so lange wie möglich zu Hause wohnen bleiben und dort von Angehörigen oder einem Pflegedienst betreut werden. In einer Pflegeeinrichtung wären die Kosten höher und die Senioren unglücklicher. Was privat und von Pflegediensten geleistet wird, ist sehr wertvoll für Staat und Gesellschaft. Daher sollten wir uns fragen: Wie können wir pflegende Angehörige besser unterstützen? Vielleicht mit Geldern, die sonst an Pflegedienste gegangen wären. Allerdings sollten wir nicht in ein System kommen, wo Familienangehörige Arbeiten wie diese nur noch gegen Geld übernehmen."

Rätselhaft ist es, wie Frau Hassel die Passage beschließt. Ja, es ist bekannt, dass häusliche Pflege viele Vorzüge hat, ohnehin werden fast drei Viertel der Pflegebedürftigen privat versorgt. Doch was hat das damit zu tun, dass ein BGE dazu führen könnte, Pflege nur noch gegen Bezahlung zu übernehmen? Ein BGE ist keine Bezahlung, aber eine Ermöglichungspauschale. Man könnte eben pflegen, wenn man das wollte, weil ein BGE schon zur Verfügung stünde, auch für den Pflegebedürftigen. Das würde manches erleichtern, ohne damit behaupten zu wollen, es bedürfe keiner weiteren Leistungen um Erkrankungen zu behandeln.

Das Interview ist in vielerlei Hinsicht wieder ein Scheingefecht.

Meine früheren Kommentare zu Ausführungen Anke Hassels finden Sie hier, hier und hier.

Sascha Liebermann

15. August 2022

Nachvollziehbarer Vorschlag von Bartsch, an "Bedürftigkeit" orientiert...

..., nicht aber am zuerst am Bedarf, der davon zu unterscheiden ist. Insofern ist der Hinweis von Susanne Wiest ganz treffend, Bedarfe können auch anders gedeckt werden, zumindest der Grundbedarf, und zwar durch ein Bedingungsloses Grundeinkommen. Bedarfe, die darüber hinaus gehen, benötigten weiterhin eine Prüfung. Hier meinen manche, dann gäbe es doch keinen Unterschied zwischen der heutigen Lösung und dem BGE. Dabei wird verkannt, dass ein Sozialstaat mit BGE die Bedarfsprüfung auf ein anderes normatives Fundament stellt. Im Zentrum stünde stets die Wahrung oder Unterstützung von Autonomie, nicht, wie heute, die Erwerbsteilnahme bzw. Prüfung auf Nicht-Teilnahme. Während im Falle eines BGEs die Bedürftigkeitsprüfung also dazu dient, die Autonomie angemessen zu unterstützen, steht im heutigen System die Erwerbsteilnahme als Ziel im Zentrum, deswegen muss Erwerbsunfähigkeit auch erst festgestellt werden. Aus dieser Orientierung an Erwerbsteilnahme als Gebot, als Norm, folgt die strukturelle Stigmatisierung der Leistungsbezieher in dem Sinne, dass sie dem Gebot nicht entsprechen. Eine weitere Folge ist die Degradierung aller Leistungen "außerhalb" des Erwerbssystems, denn diese muss man sich dann erst leisten können. Ein BGE würde also mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen. Denkt man an die letzten Jahre zurück, hätte es sowohl in der Pandemie sofort seine Wirkung entfaltet im Sinne einer verlässlichen Basiseinkommenssicherung als auch angesichts drastisch steigender Energiepreise im kommenden Winter. Ein BGE sichert zwar auch in Krisen ab, reicht jedoch weit darüber hinaus.

Sascha Liebermann

17. Mai 2022

Schlechterstellung? Missverständnis,...

...denn eine solche träte ein, wenn es mit Einführung eines BGEs gar keine bedarfsgeprüften Leistungen mehr gäbe, aus einem BGE leitet sich das jedoch nicht ab, auch wenn es Stimmen gibt, die genau eine solche  vollständige Ersetzung befürworten. Die stigmatisierenden Folgen der Bedürftigkeitsprüfung scheinen die ver.di-Jugend hingegen nicht zu stören - ein blinder Fleck?

Sascha Liebermann

12. Januar 2022

Zielgerichtet, zielgenau - was ist das Ziel?...

...diese Frage stellt sich angesichts des Beitrages von Herrn Schnetzer. Ein BGE ist "maximal zielgenau", weil es sich an die Person richtet, die weder bedürftig sein muss, noch Leistungen zu erbringen hat. Bedarfe, die darüber hinaus bestehen, können mit anderen Leistungen bedient werden. Der heutige, an Bedürftigkeit ausgerichtete Sozialstaat ist nicht zielgenau, weil er stets Gruppen und Sachverhalte definieren muss, damit Leistungen beansprucht werden können. Weil er damit Hürden definiert, gibt es "verdeckte Armut", damit ist er zielungenau. Ein BGE zieht nicht nur einen festen Boden ein, es stellt auch die Bedarfsprüfung für andere Bedarfe auf eine andere Grundlage.

Sascha Liebermann

8. Dezember 2021

"Bürgerfreundlichkeit" fordern, am Bedürftigkeitsprinzip aber festhalten

Erst kürzlich habe ich ein Interview kommentiert, in dem sich Schneider zwar gegen ein Bedingungsloses Grundeinkommen aussprach, dennoch dafür Sympathien hatte und zugleich am Bedürftigkeitsprinzip festhält. Das heißt aber, das Existenzminimum stets nur unter Vorbehalt zu gewähren, das ist ein Vorbehalt gegenüber dem Einzelnen.

Sascha Liebermann

24. Februar 2021

Wäre da nur nicht der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer - ob jemand eine Leistung braucht, gilt nur für die Bedürftigkeitsprüfung...

...es ist immer wieder verwunderlich, wie etwas, das zum selbstverständlichen Element der Einkommenssicherung heute gehört wie die Existenzsicherung, so betrachtet wird, als frage sie danach, wer sie brauche. Ob sie jemand brauche, wird nur dann festgestellt, wenn es um Bedürftigkeit geht, der Steuerfreibetrag kommt beinahe automatisch zur Anwendung.

Sascha Liebermann

25. November 2020

Bedarfsprüfung als solche muss nicht stigmatisierend sein - es hängt vom normativen Zweck der Bedarfsprüfung ab...

...das scheint mir ganz entscheidend in der Diskussion und wird nicht genügend beachtet, siehe "Über Bedarfe und Bedürftigkeit". Weder eine Garantiesicherung noch ein Bedingungsloses Grundeinkommen machen Bedarfsprüfungen überflüssig für die Fälle, in denen es um Leistungen geht, die aus dem eigenen Einkommen nicht erbracht werden können, das gilt z. B. für aufwendige Gerätschaften als Assistenzsysteme sowie personale Assistenz u.a., die aufgrund von Erkrankungen z. B. notwendig sind.

Zwischen Garantiesicherung und BGE gibt es aber einen erheblichen Unterschied.

Erstere wird immer ins  Verhältnis zu Erwerbseinkommen (und andere Einkommensarten) gesetzt, was letztlich bedeutet, diesen Einkommensarten normativ stets den Vorrang einzuräumen und die Garantiesicherung zu einer nachrangigen Leistung zu machen (deswegen Einkommensgrenze). Damit wird das Erwerbsgebot als Norm aufrechterhalten, wenn auch freilassender als heute, was zur Fortschreibung der strukturellen Stigmatisierung all derer führt, die auf die Garantiesicherung und bedarfsgeprüfte Leistungen darüber hinaus angewiesen sind. Hier wird die Stigmatisierung also allenfalls gemildert. 

Einen grundsätzlichen Unterschied dazu erreicht erst ein BGE, weil es die Einkommensabsicherung nicht mehr als nach-, sondern als vorrangig einstuft. Es ist unabhängig von Erwerbseinkommen (sowie anderen Einkommensarten), dadurch wäre das Erwerbsgebot vollständig aufgehoben und somit der Grund struktureller Stigmatisierung beseitigt. Durch ein BGE würde Autonomiesicherung zum Gebot (Norm), eine Bedarfsprüfung am Erreichen dieses Zwecks gemessen werden, sie müsste ihm dienen. Damit wäre dann der Sozialstaat im Einklang mit den Grundfesten der Demokratie, denn auch sie ruht auf dem Autonomiegebot, wie es im Mündigkeits- bzw. Souveränitätsprinzip (siehe auch hier) zum Ausdruck kommt.

Sascha Liebermann

23. November 2020

"Warum die Garantiesicherung nicht die Lösung ist - Stephanie Aeffner" - über Folgen der Bedürftigkeitspüfung durch Erwerbsgebot

Diese Stellungnahme zeigt, welche Verwerfungen eine Bedürftigkeitsprüfung mit sich bringen kann, wenn Antragsteller auf Sachbearbeiter treffen, die nicht verstanden haben, dass sie der Sicherung eines Rechtsanspruches dienen. Es sind aber zugleich Verwerfungen, die durch das Erwerbsgebot befördert werden, weil nun die Integrität des Einzelnen mit dem Erwerbsgebot kollidiert. Eine Garantiesicherung würde aber immerhin das Erwerbsbereitschaft nicht mehr zum Kriterium erheben und damit den normativen Charakter der Absicherung verändern im Verhältnis zu heute, wenngleich die Erwünschtheit von Erwerbstätigkeit als vorrangige Enkommensquelle bestehen bliebe. Stigmatisierungseffekte würden dadurch gemildert, aber nicht aufgehoben.

Vor mehr als zehn Jahren hatte Martina Steinheuer sich zu "Grundeinkommen und Behinderung" deutlich geäußert.

Sascha Liebermann

1. September 2020

Wird darüber nicht schon lange nachgedacht in der Debatte?


Wer vertritt denn in der BGE-Debatte ernsthaft die Position, dass Mehrbedarfe oberhalb des BGE nicht gedeckt werden sollen? Siehe auch meinen Beitrag hier.

Sascha Liebermann

31. August 2020

"Was spricht eigentlich dagegen, dass die Gesellschaft [...] ein Grundeinkommen garantiert?" - Über Bedarfe und Bedürftigkeit



Diese Frage stellte Wolfgang Strengmann-Kuhn und erhielt unterschiedliche Antworten. Interessant ist an einer Stelle die Diskussion darüber, dass ein BGE, wenn es das Existenzminimum sicherstellen solle, es dies auch für diejenigen tun müsse, die Bedarfe über das BGE hinaus haben, es also wieder einer Prüfung bedürfe, um diese feststellen zu können. Die dürfe dann aber nicht stigmatisierend sein, das müsse bedacht werden. Strengmann-Kuhn weist dann darauf hin, dass häufig Bedarf und Bedürftigkeit verwechselt werden.

Interessant ist hieran, dass ein BGE Bedarfe und Bedürftigkeit auf eine andere Basis stellt. Bedarf steht heute zuerst einmal dafür, was eine Person zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigt, hier ist das soziokulturelle Existenzminimum von großer Bedeutung. Bedürftigkeit bzw. die Bedürftigkeitsprüfung wird dann relevant, wenn eine Person die definierten Mindestbedarfe nicht aus eigenen Kräften decken kann und hierfür Unterstützung benötigt. Es muss also festgestellt werden, in welchem Umfang Bedürftigkeit zur Bedarfsdeckung vorliegt. Erfolgt die Bereitstellung von Leistungen teilweise pauschal (wie z. B. im Regelsatz der Grundsicherung), müssen Mehrbedarfe darüber hinaus gewährt werden, damit über den Regelsatz anfallende Aufwendungen, die aber noch zum Bedarf gehören, gedeckt werden können (z. B. Miete, Sozialversicherung usw.).

Der stigmatisierende Charakter heutiger Leistungen ergibt sich nicht aus der Feststellung der Bedürftigkeit als solcher, sondern aufgrund des normativen Maßstabes, an dem diese Feststellung ausgerichtet ist bzw. vor dessen Hintergrund sie vorgenommen wird. Sozialstaatliche Leistungen folgen dem Prinzip der Nachrangigkeit, d. h. jeder ist zuerst einmal dazu aufgerufen, Einkommen über Erwerbstätigkeit zu erzielen. Will oder kann er das nicht, muss er das nachweisen und die Bezugsbedingungen existierender Leistungen erfüllen, die alle mit dem Erwerbsgebot vermittelt sind. Leistungsbezieher sollen auf lange Sicht den Leistungsbezug verlassen. Wenn sie das nicht können, müssen sie dies nachweisen. Die strukturelle Stigmatisierung der Bedürftigkeit rührt also daher, dass die Leistungsbezieher dem Erwerbsgebot nicht nachkommen und sich diesbezüglich erklären müssen.

Wer diese Stigmatisierung nicht haben will, muss die normative Ausrichtung des Sozialstaats verändern. Statt Wiederaufnahme von Erwerbstätigkeit müsste Autonomieunterstützung in seinem Zentrum stehen. Die strukturelle Stigmatisierung nun begünstigt eine Haltung gegenüber Anspruchsberechtigten, die diese als Bittsteller erscheinen lassen, denen großzügig etwas gewährt wird, obwohl es sich um Rechtsansprüche handelt. Die Tragweite dieses Phänomens lässt sich allerdings damit alleine nicht erklären. Dass überhaupt das normative Fundament des Sozialstaats nach wie vor Erwerbstätigkeit ist, hat auch mit dem schwach ausgeformten Bewusstsein davon zu tun, welche Stellung die Bürger im demokratischen Gemeinwesen haben. Historisch ist das zwar verständlich, in der Gegenwart hinkt diese Deutung hinter den Lebensverhältnissen her. Ein BGE würde nun gerade dazu einen Beitrag leisten, die Stellung der Bürger im Gemeinwesen deutlicher ins Bewusstsein zu heben und zugleich das Fundament des Sozialstaats zu verändern. Voraussetzung dafür, dass es zu diesem Schritt kommen kann, also zur Einführung eines BGE, ist die Anerkenntnis dessen, dass Demokratie und Sozialstaat heute in einem Missverhältnis existieren.

Sascha Liebermann

9. September 2019

"Arbeitslosigkeit und Rente" - ein Einblick in die Untiefen der Sicherungssysteme...

...gibt Johannes Steffen auf dem Portal Sozialpolitik Aktuell. Der Beitrag zeigt, wie komplex das System der Sicherung in Deutschland ist, in dem Sozialversicherungs- und Bedürftigkeitsprinzip miteinander kollidieren. Um so deutlicher wird daran, welche Möglichkeiten ein Bedingungsloses Grundeinkommen eröffnen würde.

Sascha Liebermann

11. März 2019

"Italien führt Grundsicherung ein" - mehr Details dazu...

...liefert ein Beitrag von Michael Braun in der taz. Interessant ist hier auch der Hintergrund, vor dem die Einführung erfolgt, denn im Unterschied zu Deutschland ist Wohneigentum in Italien sehr verbreitet, so dass die Frage, wie es mit einem Wohngeld steht, von anderer Bedeutung ist. Die Grundsicherung ist aber ähnlich rigoros gestaltet wie das Arbeitslosengeld II in Deutschland. Für Italien ist eine solche Leistung allerdings ein Fortschritt, gab es bislang nichts Vergleichbares.

15. Januar 2019

"Gegen ein Grundeinkommen gibt es viele Argumente" - das eine ist nicht besser als das andere...

...wäre Jan Petter entgegenzuhalten, der sich auf bento gegen Andrea Nahles Äußerungen zum Bedingungslosen Grundeinkommen wandte, da die SPD für ein Recht auf Arbeit, nicht aber für "bezahltes Nichtstun" stehe. Zwei Varianten gebe es, sich gegen ein Bedingungsloses Grundeinkommen auszusprechen, so Petter:

"Man kann sagen, es sei ungerecht, wenn Reiche dasselbe Geld wie alle anderen erhalten, obwohl sie es gar nicht brauchen.

Man kann sagen, es fördere die Faulheit von armen Menschen (was Arbeitslose meistens sind), weil sie möglicherweise nicht mehr gezwungen seien, jede Arbeit anzunehmen."

Nahles habe die zweite gewählt, mit der die "Fleißigen gegen die Faulen" kämpfen. Statt Arme auszugrenzen, wie es Nahles damit tue, plädiert Petter letztlich aber weiterhin für das Bedürftigkeitsprinzip, denn die Reichen brauchen seiner Meinung nach das BGE nicht. Dabei übersieht er, wie viele, dass es bei der Sicherung des Existenzminimums nicht darum geht, ob es jemand braucht oder nicht, sondern dass es ihm zusteht. Entsprechend wird es heute ja nicht nur über die Grundsicherung bzw. Sozialhilfe verwirklicht, sondern auch über den Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht. Brauchen den denn die "Reichen"?

Das ist die falsche Frage. Statt nach Bedürftigkeit zu schauen, muss gefragt werden, wem der Sozialstaat dient, den Erwerbstätigen oder den Bürgern? Wer aus dem erwerbszentrierten Sozialstaat, für den Nahles, Lauterbach (siehe unten) und Co. stehen, heraustreten will, muss ins Zentrum der Systeme sozialer Sicherung den Bürger stellen. Autonomie, nicht Erwerbsbereitschaft ist für die Demokratie entscheidend.

Sascha Liebermann

11. Januar 2019

Subsidiarität, Bedürftigkeit und Mündigkeit - wie steht die Demokratie dazu? Wie das Bundesverfassungsgericht?

Diese Frage wirft ein interessantes Gespräch mit Wolfgang Neskovic, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, übertitelt, in neues deutschland auf. Veröffentlicht wurde es wegen des bevorstehenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Beiträge zur Stellung des Bundesverfassungsgerichts von uns hier) zu Sanktionen im Sozialgesetzbuch. Neskovic ist sehr deutlich und sieht die Sanktionen im Widerspruch zur Unverfügbarkeit des Existenzminimums, die das BVerfG selbst in Urteilen festgestellt hatte. Neskovic sagt, dass Juristen selten die Verbindung zwischen dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip herstellen und deswegen bislang Sanktionen für verfassungskonform gehalten wurden. Er erwartet hier kein umstürzendes Urteil in dieser Hinsicht, aber hält sich mit einer Prognose zurück. An einer Stelle äußert er sich indirekt zum Bedingungslosen Grundeinkommen. Er sagt auf die Frage:

"Gibt es weitere Urteile [über das von 2010 hinaus, SL] des Bundesverfassungsgerichts, aus denen Sie ableiten, dass das Existenzminimum nicht gekürzt werden darf?
Ja. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz verdeutlicht, dass das Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums zwar nicht bedingungslos ist, aber nur eine Bedingung beziehungsweise Einschränkung kennt: die Bedürftigkeit. Danach ist das Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums gerade kein Recht auf ein bedingungsloses Grundeinkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung allerdings unmissverständlich klargestellt, dass es neben der Bedürftigkeit keine weiteren Voraussetzungen oder Bedingungen für die Inanspruchnahme dieses Rechts gibt. So heißt es in der Entscheidung, dass »migrationspolitische« Gründe keine Kürzungen rechtfertigen. Konsequenterweise müsste das auch für die Gründe gelten, mit denen Sanktionen gerechtfertigt werden: Demnach können auch »pädagogische Gründe«, wie das Prinzip des »Förderns und Forderns«, Kürzungen nicht legitimieren."

Zumindest also folgte daraus, dass nur Bedürftigkeit eine Rolle spielen dürfe, in diese Richtung hatte jüngst Robert Habeck argumentiert mit seinem Vorschlag zu einer Garantiesicherung. Wie aber kommt es zu dieser Herleitung? Ganz einfach. Der konventionellen Auslegung des Subsidiaritätsgedankens folgend habe der Einzelne die Verpflichtung selbst für sein Einkommen zu sorgen. Erst wenn das, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist, muss der Staat diese Aufgabe übernehmen - auch Nachrangigkeitsprinzip genannt. Dass diese Argumentation dem Subsidiaritätsgedanken nicht standhält, habe ich an anderer Stelle wiederholt ausgeführt. Die konventionelle Auslegung wird hier einfach vorausgesetzt, das normative Stellung des Erwerbsprinzips damit als fraglos geltend anerkannt. Genau das folgt aber nicht aus dem Sozialstaatsgebot, wie es im Grundgesetz lediglich benannt ist. Würde Neskovic hinzuziehen, welche Stellung den Staatsbürgern in der Demokratie zukommt (Art. 20 GG), dann lägen andere Schlussfolgerungen näher. Wenn von der Mündigkeit der Staatsbürger ausgegangen wird, dann erfordert sie eine Einkommensabsicherung, damit ihr entsprechend gelebt werden kann. Die Geltung des Vorrangs von Erwerbstätigkeit unterläuft diesen Zusammenhang. Am Ende des Interviews liegt das BGE ganz nahe, wenn Neskovic gefragt wird:

"Welche Auswirkung hätte es für das Hartz-IV-System, wenn das Gericht entscheidet, dass die Sanktionen verfassungswidrig sind?
Das wäre wunderbar, weil es dieses menschenrechtswidrige Sanktionssystem endgültig und abschließend beseitigen würde. Es wäre eine juristische Revolution, also ein Wunder. Daran kann ich - leider - nicht glauben."

Es bliebe also nur die Bedürftigkeitsfeststellung übrig, wenn es keine Sanktionen gäbe. Damit wäre zwar nicht am Vorrang von Erwerbstätigkeit gerüttelt, er wäre im Verhältnis zu heute aber immerhin relativiert. Einen wirklichen Ausweg aus dieser normativen Vorrangigkeit weist nur ein BGE, denn erst durch es würde erreicht, was dem Mündigkeitsgedanken entspricht, dass das Existenzminimum an die Person als solche gehen muss. Erst dann würde die sogenannte unbezahlte Arbeit ernst genommen als Option, für die sich entschieden werden kann, ohne auf die Einkommenserzielung schielen zu müssen.

Sascha Liebermann