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13. Oktober 2022

"Staat soll in der Not helfen – nicht proaktiv umverteilen"...

...so ist ein Gespräch mit Ursula Nothelle-Wildfeuer auf katholisch.de überschrieben, das Einblick in eine bestimmte Deutung des Subsidiaritätsgedankens gibt. Frau Nothelle-Wildfeuer hatte sich in der Vergangenheit wiederholt zu Subsidiarität und dem Bedingungslosen Grundeinkommen geäußert, siehe unsere Kommentare dazu hier, zu Subsidiariät hier.

Gibt es Neues zu vermelden?

"Frage: In der Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts reicht der Lohn der Arbeit immer häufiger nicht mehr zum Überleben, auf der anderen Seite konstatierte Hannah Arendt: Der Arbeitsgesellschaft geht die Arbeit aus. Hat sich das Konzept der Arbeit als Quelle von Sinn und Entfaltung im Leben überlebt?

Nothelle-Wildfeuer: Der momentane Fachkräfte- und Arbeitskräftemangel widerspricht der Annahme von Hannah Arendt schon einmal. Auch sonst sehe ich nicht, dass sich die Arbeitsgesellschaft überlebt hat. Geändert hat sich sicher die Akzentuierung hin zu einer durchaus problematischen Bevorzugung akademischer Bildung und einer Zurücksetzung von handwerklicher Arbeit in der Wertschätzung der Gesellschaft. Das macht deutlich: Die Arbeitsgesellschaft entwickelt sich immer weiter, die Verhältnisse müssen immer wieder neu ausgehandelt werden. Die Debatten um die Folgen der Digitalisierung etwa zeigen, dass Arbeit einen wesentlichen Ort menschlicher Selbstverwirklichung darstellt. Sie ist hoffentlich nicht der einzige Bereich, wo das passiert, aber ein zentraler. Die Arbeitsgesellschaft ist nie fertig oder perfekt, aber alle Weiterentwicklung und Reflexion kommen immer wieder zu dem Grundsatz zurück, dass Menschen an diesen Arbeitsprozessen teilhaben wollen."

Dass nun Arbeit, die hier mit Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist, weder ausgeht noch überflüssig wird, ist realistisch, das ist allerdings auch nicht die These zumindest differenzierter Einwände dagegen (siehe hier). Vielmehr geht es um ihren Stellenwert, ihre normative Vorrangigkeit heute. Dass Erwerbstätigkeit Erfahrungsmöglichkeiten ebenso eröffnet wie Erfüllung verheißen kann, ist auch nicht strittig. Nothelle-Wildfeuer bemerkt am Ende jedoch, dass sie "hoffentlich nicht der einzige Bereich" sei. Damit streift sie zumindest die Frage, ob denn der Stellenwert, der ihr heute zugemessen wird, den Lebensverhältnissen entspricht, denn die unbezahlte Arbeit fehlt hier bislang.

Die nächste Frage führt vielleicht weiter:

"Frage: Schon Martin Luther spricht vom Beruf, also einer Art Berufung zur Arbeit, die auch die Arbeit für und in der Gesellschaft einschließt. Wäre es da nicht sinnvoll, etwa durch ein bedingungsloses Grundeinkommen den Zwang zum Geldverdienen auszusetzen und so auch die Hinwendung etwa zu schlechter bezahlen handwerklichen oder sozialen Berufen leichter zu machen?
Nothelle-Wildfeuer: Das könnte man so machen. Nur - wie soll das finanziert und umgesetzt werden? Es gibt andere Wege, um bislang unterbezahlte Bereiche zu stärken, ohne den radikalen Systembruch. Wir müssen bezüglich der unterbezahlten Bereiche dringend etwas tun, wie etwa in der Hochphase der Corona-Pandemie für den Pflegebereich deutlich wurde. Aber ich glaube nicht, dass die Notwendigkeit der Einkommensgenerierung durch Arbeit diese immer in die Nähe von Zwangsarbeit rückt. Natürlich gibt es Situationen, wo die Arbeit für die Menschen, die sie tun müssen, zu Zwang und Druck führt. Aber prinzipiell ist es nicht so, dass alle Menschen ihre Arbeit als einen solchen Zwang empfinden. Die erste Verantwortung für das eigene Leben liegt bei jedem und jeder selbst, das sagt auch die christliche Sozialethik mit ihrem Subsidiaritätsprinzip. Der Staat soll in Notsituationen helfen – und nicht proaktiv umverteilen."

Luthers vocatio, die Berufung, ist für die Diskussion um ein BGE interessant, weil sie sich nicht auf Erwerbstätigkeit beschränkt (siehe hier). Der Fragesteller allerdings verengt dieses Berufungsverständnis. Hier hätte nun Nothelle-Wildfeuer diese Einschränkung korrigieren können, was sie jedoch nicht tut. Die Finanzierungsfrage fertigt sie vorschnell ab, sie stellt sich heute ebenso und wird sich jederzeit stellen. Die eigentlich wichtige Frage ist die danach, welche Entfaltungsmöglichkeiten das Gemeinwesen hinsichtlich all der Aufgaben, die es zu bewältigen gibt, schaffen will. Solange also Erwerbstätigkeit den normativen Vorrang hat, gibt es zumindest einen Zwang dahingehend, auf diesem Wege Einkommen zu erzielen, wenn es um gemeinschaftlich anerkanntes Einkommen gehen soll. Das schließt keineswegs aus, dass die ausgeübte Tätigkeit als erfüllend erfahren wird. Dann wird es interessant, weil missverständlich, weil das Subsidiaritätsprinzip mit der Einkommenserzielung verknüpft wird. Damit übergeht sie nonchalant die Frage nach der unbezahlten Arbeit zum zweiten Mal und deutet Berufung individualistisch um. Wenn die Verantwortung für das eigene Leben bei jedem selbst zuerst liegt, lässt dass außer Acht, dass sowohl die Fürsorge für die Kinder eine Notwendigkeit ist, die mit Erwerbstätigkeit kollidiert, als auch dass die  Fähigkeit dazu, Verantwortung zu übernehmen, sich erst herausbilden muss und damit auf eine fürsorgende Gemeinschaft angewiesen ist. Darüber hinaus stellt ein BGE keinen Systembruch dar, es handelt sich um eine Fortentwicklung, einen Bruch bedeutete es lediglich bezüglich des Erwerbsgebots, nicht aber bezüglich der Grundfesten der Demokratie.

Was hält sie nun dem BGE entgegen?

"Frage: Wie wäre Ihr Konzept?
Nothelle-Wildfeuer: Unser Sozialstaat ist ein prinzipiell verteidigungswürdiges Konstrukt, das zwischen freier Betätigung am Markt und gerechter Versorgung vermittelt. Angesichts immer neu aufkommender Probleme gilt es, dieses System weiterzuentwickeln. Die Weiterarbeit am Sozialstaat ist deutlich lohnender als ein völliger Systemwechsel zum Bedingungslosen Grundeinkommen. Das zeigt allein ein Blick auf den individuellen Förder- und Unterstützungsbedarf, der durch den Sozialstaat abgedeckt wird. Diese und ähnliche Komponenten des Leistungsspektrums würden beim Bedingungslosen Grundeinkommen entfallen. Es würden Menschen mit speziellen Notsituationen und Bedarfen mit einem Betrag, der wohl nicht mehr als das Existenzminimum sichern würde, allein gelassen. Mein Modell wäre eine Weiterentwicklung des Sozialstaats in einem fortdauernden Aushandlungsprozess. Dabei muss immer wieder im Zentrum stehen, für die Menschen am Rand bessere Lebensbedingungen zu schaffen."

Hier erzählt sie das Märchen von den über ein BGE hinausgehenden Leistungen, die mit seiner Einführung abgeschafft würden. Auch wenn es Vertreter gibt, die das mit der Einführung eines BGE verbinden, heißt es nicht, dass dies aus einem BGE folgt. Das sollte zumindest unterschieden werden. Mit keiner Silbe wird die das gegenwärtige Leistungsgefüge auszeichnende Sanktionsbewehrung thematisiert. Sie ist der Grund dafür, dass sozialstaatliche Leistungen strukturell stigmatisieren sowie aus ihr die aus dem Vorrang von Erwerbstätigkeit folgende Entwertung unbezahlter Arbeit folgt. Das ist schon erstaunlich, wie sie darüber hinweggeht und so die Auswirkungen des Erwerbsgebots als Norm auf das Zusammenleben ausblendet. Schönfärberisch ist auch die Rede vom "fortdauernden Aushandlungsprozess", wenn im Falle sanktionsbewehrter Leistungen bei Zuwiderhandlung eine Leistungskürzung möglich ist. Wie aber schafft man denn "bessere Lebensbedingungen"?

Es wird nachgekakt:

"Frage: Nicht zuletzt durch die Hartz-Reformen und neoliberale Initiativen Anfang der 2000er Jahre sind die Sanktionsmöglichkeiten bei Arbeitslosigkeit derart hoch, dass viele Menschen unfassbare Angst vor der Arbeitslosigkeit haben und sich deswegen auch in schlechtestbezahlte Scheinselbstständigkeiten zwängen lassen. Man muss kein linker Ideologe sein, um zu sehen, dass beispielsweise Paketboten oder Schlachter in Großkonzernen über die Maßen ausgebeutet werden. Ein solches System funktioniert doch nicht so, wie Sie es gerade beschrieben haben.

Nothelle-Wildfeuer: Solchen Auswüchsen muss ein Riegel vorgeschoben werden, keine Frage. Doch das sind Missstände im System, die klar zu benennen sind – und keine Gründe, das System als Ganzes abzuschaffen. Solche Probleme würden mit einem Grundeinkommen auch nicht besser. Natürlich würden Menschen solche Scheinselbstständigkeiten wie etwa bei Paketboten mit Recht noch weniger akzeptieren müssen, aber es müsste dennoch Paketboten geben. Wer würde diese Arbeit denn dann machen? Diese Dienstleistungen brauchen wir in unserer Gesellschaft. Da müssen wir eher dafür sorgen, dass diese Berufe besser abgesichert und ausgestattet werden."

"Auswüchse" nennt sie das in einem Wort, dabei ist die Sanktionsbewehrung kein Auswuchs, sondern von Anbeginn Bestandteil der Sozialhilfe gewesen. Sicher lassen sich die Sanktionen schärfer und weniger scharf ausgestalten, Sanktionen bleiben sie aber mit allen Folgen, die sie haben. Ein BGE ändere nichts an den in der Frage benannten Probleme? Wie kommt sie zu dieser Schlussfolgerung?

Zugleich räumt sie aber ein, dass die Menschen diese Arbeitsbedingungen noch weniger akzeptieren müssten - wie gut können sie ihnen denn heute ausweichen? Es wäre doch gerade ein BGE, das ihnen erst die Möglichkeit gäbe, jederzeit auszuweichen und auf Erwerbstätigkeit nicht angewiesen zu sein. Nothelle-Wildfeuer stellt dann fest, es müsse ja immer noch Paketboten geben und plädiert deswegen dafür, sie besser abzusichern und auszustatten. Wer aber soll das tun, wer ist dafür verantwortlich und in welcher Form? Solange wir über Erwerbsverhältnisse reden und Einkommen davon abhängig ist, gibt es nur wenige Möglichkeiten zu gestalten: 1) durch einen entsprechenden Mindestlohn sowie angemessene Arbeitsbedingungen; 2) durch Verhandlungsmacht mittels Betriebsrat und Gewerkschaften. Wenn letztere aber diese Macht nicht mehr haben? Ein BGE geht hier einen anderen Weg, um Verhandlungsmacht nicht an gruppenförmige Vertretungen alleine zu binden, sondern an die Person.

Es folgt wiederum eine Rückfrage dazu:

"Frage: Das wäre dann wieder ein großer Eingriff des Staates – und der Mindestlohn hat da schonmal nicht funktioniert.
Nothelle-Wildfeuer: Das würde ich so pauschal nicht sagen. Der Mindestlohn hat an vielen Stellen funktioniert, greift aber bei Scheinselbstständigkeiten nicht. Das heißt, dort muss zielgenau eingegriffen werden – im Sinne der Setzung der richtigen Rahmenordnung. Damit kann gewissen problematischen Entwicklungen ein Riegel vorgeschoben werden. Natürlich haben wir schon einen Wald von Bestimmungen, doch in unserer hochkomplexen Gesellschaft lässt sich nicht alles durch einen simplen Schnitt erledigen."

Wichtig ist hier: auch das BGE ist ein Eingriff, allerdings einer anderer Art, der zwar simpel erscheinen mag, aber erhebliche Folgen hätte, wenn die Verhandlungsmacht dadurch abgesichert wäre. Simpel, aber wirkungsvoll, wenn diese Verhandlungsmacht auch eingesetzt wird. Davon abgesehen schließt das einen Mindestlohn gar nicht aus, ebensowenig Gewerkschaften, stellt aber die Frage, welche Aufgaben ihnen dann zukommen.

Sascha Liebermann

23. August 2022

"Bedingungsloses Grundeinkommen verletzt Subsidiaritätsprinzip nicht"

Siehe unsere, in dasselbe Horn blasenden Ausführungen, z. B. hier

6. Juli 2022

Immer wieder - Subsidiarität mit Geben und Nehmen verwechselt

Siehe auch unsere Beiträge zu Subsidiarität hier

4. Oktober 2021

"Auch widerspreche...Subsidiarität nicht einem BGE" - eine selten anzutreffende Einordnung,...

...obwohl die Idee der Subsidiarität genau dies nahelegt, nur stets verkürzt ausgelegt wird.

Sascha Liebermann 

17. Juni 2021

Milliardäre, Gießkannenprinzip, Subsidiarität und die egoistische Seite des Menschen...

...darum geht es in einem Beitrag von Domradio.de, der sich mit dem Bedingungslosen Grundeinkommen befasst und es ist nicht der erste zu dieser Thematik (siehe unsere früheren Kommentare hier). Dort heißt es an einer Stelle:

"Auch Elmar Nass, Sozialethiker und Professor an der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) verfolgt die Studie [das Pilotprojekt Grundeinkommen, SL] mit großem Interesse – und einiger Skepsis: 'Wir haben auch jetzt schon ein System der Sozialtransfers, das die Ärmsten in unserer Gesellschaft schützt', sagt er und verweist auf die Grundsicherung. Vor allem das Gießkannenprinzip sieht er kritisch. Im Interview mit DOMRADIO.DE sagte er: 'Auch der Milliardär bekommt dann ein Grundeinkommen. Ich halte es für besser, dass im Sinne der Subsidiarität nur diejenigen Sozialtransfers bekommen, die sie wirklich brauchen.'"

Ja, wir haben ein System der Grundsicherung, wer wollte das bestreiten, darum geht es in der BGE-Diskussion aber auch nicht, es geht um die Bedingungen, unter denen die Ansprüche daran geltend gemacht werden können. Dass ein Professor für Sozialethik im "Gießkannenprinzip" und der Bereitstellung für Milliardäre einen Einwand gegen das BGE erkennt, ist verwunderlich.

Denn sowohl das Gießkannenprinzip ist mit dem Auftrag, das Existenzminimum zu sichern, schon realisiert als auch der universale Anspruch eben auch für Milliardäre, und zwar u.a. durch den Grundfreibetrag in der Einkommensteuer, der das Existenzminimum unbesteuert lässt. Abgesehen davon muss man sich doch wundern, dass wegen der paar Milliardäre daraus ein Einwand werden kann, als gäbe es nicht Möglichkeiten, über Besteuerung von Einkommen und Vermögen deren Beitrag zu erhöhen. Apropos Subsidiarität, dazu siehe hier und hier.

An einer anderen Stelle im Beitrag heißt es:

"So ganz ohne Gegenleistung sollte es auch nicht sein, der Meinung ist der Kölner Sozialpfarrer Franz Meurer: Er macht in seiner Gemeinde in einem städtischen Brennpunkt die Beobachtung, dass die Menschen gebraucht werden wollen: 'Die wollen nicht einfach alimentiert werden, sondern jeder Mensch will für das Gemeinwohl etwas tun', erzählt er. Darum spricht er sich für ein 'im moderaten Rahmen vorbereitetes Engagement für die Gesellschaft und die Gemeinschaft" aus, also jeder so, wie er kann: 'Wenn Sie zum Beispiel Flötenunterricht geben wollen, dann geben Sie doch Flötenunterricht in der Schule. Oder wenn jemand gerne draußen arbeitet, kann er Blumen pflanzen, Rasenmähen, Dreck wegmachen', findet Meurer. 'Denn das Grundeinkommen macht einen frei, weil man genau das machen kann, was einem liegt, wenn man eine Grundsicherung hat.'

"Franz Meurer hat sich schon früher zum BGE geäußert (siehe hier), doch seine Einwände sind grotesk. Wenn jeder Mensch "für das Gemeinwohl etwas tun" will, dann kann er das ja gerade mit einem BGE, wie Meurer am Ende selbst sagt. Er kann doch nicht allen Ernstes ein BGE mit heutigen Leistungen vergleichen, ohne deren stigmatisierenden Charakter in Betracht zu ziehen. Heute Grundsicherung zu beziehen ist in keiner Weise mit einem BGE vergleichbar, das Ziel der Grundsicherung signalisiert zugleich stets, wer sich anders orientiert, entspricht nicht den Erwartungen. Meurer zufolge solle also eine Gegenleistung erbracht werden ("vorbereitetes Engagement"), obwohl die Leute beitragen wollen? Das verstehe einer. Wenn das BGE wiederum mit einer solchen Gegenleistungsverpflichtung verbunden wird, muss definiert werden, was als Gegenleistung gilt. Dieses Problem stellte sich schon beim Vorschlag eines "participation income" von Anthony Atkinson. Meurer unterläuft damit ebenso wie Nass, dass die Sicherung des Existenzminimums Aufgabe der politischen Vergemeinschaftung in der Demokratie ist. Weshalb sollte sie an eine Gegenleistung gebunden werden, worauf berufen sich die Befürworter? Dass auch hier Haushaltstätigkeiten wieder unter den Tisch fallen, sei nur erwähnt.

Abschließend sei noch dieser Abschnitt betrachtet:

"Eine Welt, in der keiner um seine Existenz bangen muss oder unter unwürdigen Bedingungen Jobs erledigen muss: Auch der Theologe und Sozialethiker Nass von der KHTH findet ein solches Modell reizvoll, aber unrealistisch: 'Das ist ein Ideal, das davon ausgeht, dass alle Menschen bereit sind, selbstlos für den anderen zu arbeiten. Aber das funktioniert so nicht, die Menschen haben auch egoistische Züge, und deswegen müssen wir die 'Conditio Humana', als so den Menschen so nehmen wie er ist und aufgrund dessen Gesellschaft gestalten und nicht einer Utopie hinterherlaufen.'"

Welche Utopie denn? Ist die vorbehaltlose Geltung der Bürgerrechte ein Ideal? Ist die Gründung der Demokratie auf die Souveränität des Volkes ein Ideal? Sind die Staatsbürger Träger der politischen Ordnung oder ist das ein Ideal? Weder muss der Mensch als Idealwesen verklärt noch unterschätzt werden - er ist, wie er ist und deswegen haben wir eine verlässliche Demokratie. Nass muss der Auffassung sein, dass wir irgendwie heute sicherstellen oder garantieren könnten, dass der auch egoistische Mensch nicht aus dem Ruder läuft, aber wie sollte das möglich sein, wenn nicht durch seine Bereitschaft und Fähigkeit, sich an Regeln zu binden und ihnen zu folgen sowie sie in Frage zu stellen, wenn er sie nicht mehr für angemessen hält?

Sascha Liebermann

17. Mai 2021

Subsidiarität ohne Erwerbsgebot - oft übersehen,...

...das lässt der Beitrag von Tine Stein erkennen, der in "Starke Familie – Solidarität,Subsidiarität und kleine Lebenskreise", einer Veröffentlichung der Robert-Bosch-Stiftung, im Jahre 2009 erschienen ist. Auch wenn der Begriff "Subsidiarität" jünger ist, so reichen die Überlegungen, die zu ihm führten, bis in die antike Philosophie zurück. Siehe hierzu den Beitrag von Otfried Höffe, zur einseitigen Auslegung des Subsidiaritätsgedankens siehe meine früheren Beiträge hier.

In der Veröffentlichung der Robert-Bosch-Stiftung findet sich auch ein Beitrag von Claus Offe zum Verhältnis Bedingungsloses Grundeinkommen und Familie.

Sascha Liebermann


13. Juli 2020

Bedingungsloses Grundeinkommen als Ausschlussinstrument sowie ein beschränktes Verständnis von Subsidiarität...

...so lässt sich resümieren, was ein Vorabdruck aus dem neuen Buch des Präsidenten des ifo-Instituts, Clemens Fuest, über seine darin geführte Auseinandersetzung mit einem Bedingungslosen Grundeinkommen erkennen lässt (Clemens Fuest, Wie wir unsere Wirt­schaft retten. Der Weg aus der Corona-Krise, Aufbau Verlag; die hier zitierten Absätzen bilden den Abschluss des siebten Kapitels "Wie wir die Überforderung des Sozialstaats verhindern", S. 174-180). Abgedruckt war der Auszug in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Ob Fuest sich noch an anderen Stellen des Buches mit einem BGE befasst, ist daraus nicht ersichtlich. Auch das Inhaltsverzeichnis lässt dies nicht erkennen. Was schreibt er?

"Die vierte Leitplanke ist das Subsidiaritätsprinzip. Es besagt, dass jeder Bürger zunächst selbst für seine wirtschaftliche Existenz verantwortlich ist. Erst wenn das scheitert, springt der Sozialstaat ein.  Zur Eigenverantwortung gehört, dass die Bürger sich gegen absehbare Risiken absichern. So lässt sich begründen, dass Arbeitnehmer verpflichtet werden, Beiträge an die Sozialversicherungen zu entrichten. Bei Selbständigen und Unternehmern geht man davon aus, dass sie ohne gesetzliche Verpflichtung für Risiken vorsorgen. Den Bürgern steht darüber hinaus das soziale Netz der Grundsicherung zur Verfügung."

Fuest kommt hier auf ein Verständnis des Subsidiaritätsprinzips zu sprechen, das als das vorherrschende bezeichnet werden kann, institutionalisiert im Sozialstaat, keineswegs aber die zwingende Form darstellt. Ich habe mich damit schon vor längerer Zeit befasst, es anders zu deuten (siehe hier). Die entsprechende Passage aus der Enzyklika Quadragesimo Anno, die hierfür von Bedeutung ist, spricht in keiner Form davon, Eigenverantwortung und Erwerbsverpflichtung zu verbinden. Sie kann vielmehr als Betonung des Autonomiegedankens gedeutet werden, der sich grundsätzlich auf die Handlungsfähigkeit des Indivdiuums bezieht. Autonomie muss geschützt und gestärkt werden, das ist ihr Kern. Fuest befindet sich mit seiner Deutung in einem bestimmten Fahrwasser und schert sich um Alternativen nicht. Er fährt fort:

"Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip wird jedoch erwartet, dass die Grundsicherung nur beansprucht, wer keine anderen Reserven hat, beispielsweise eigenes Vermögen. Daraus folgt unter anderem, dass die populäre Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens abzulehnen ist. In Deutschland und den meisten europäischen Ländern gibt es bereits ein Grundeinkommen, das vor Armut durch Erwerbslosigkeit schützt. Es ist aber nicht bedingungs los, steht also nur denen zur Verfügung, die es brauchen, weil eigenes Einkommen oder Vermögen fehlt. Das entspricht dem Subsidiaritätsprinzip."

Sicher, wer es wie Fuest auslegt, muss ein BGE ablehnen, aus dem Subsidiaritätsgebot selbst folgt das keineswegs. Insofern also nichts Neues für die Debatte. Fuest analysiert hier folglich nicht, er bezieht einfach seiner Wertbindung folgend Stellung. Das ist sein gutes Recht, trägt zur Analyse aber nichts bei, hält nur alte Voreingenommenheiten aufrecht. Zugleich aber verdeckt er etwas, das allzuoft in seiner Konsequenz nicht beachtet wird, was aufgrund von Fuests Expertise überraschen kann: Es fehlt jede Bezugnahme auf das geltende Verständnis dahingehend, dass das Existenzminimum gesichert sein muss und der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer genau das abzusichern hilft - ganz abgesehen davon, über welches Vermögen jemand verfügt. Fuest müsste hier doch eigentlich ins Straucheln geraten mit seiner vermeintlich konsequenten Herleitung - damit ist er nicht allein.

Fehlt im Grunde nur noch, dass ein BGE eine Stilllegungs- und Stillhalteprämie ist:

"Ein bedingungsloses Grundeinkommen würde den Staat finanziell überfordern. Um den rund 80 Millionen Einwohnern in Deutschland ein bedingungsloses Grundeinkommen von beispielsweise
800 Euro im Monat zu zahlen, müsste man im Jahr 768 Milliarden Euro aufbringen. Das gesamte Steueraufkommen in Deutschland betrug im Jahr 2019 799 Milliarden Euro. Darüber hinaus würde das bedingungslose Grundeinkommen einen Teil der Bevölkerung aus dem Erwerbsleben ausschließen. Das hätte höchst negative ökonomische und soziale Folgen."

Fuest spricht von Brutto-, nicht von Nettokosten, das kann einen schon einmal erstaunen, denn letztere sind entscheidend. Außerdem ist nicht das Steueraufkommen alleine von Bedeutung, es müssen ebenso die Sozialversicherungen beachtet werden und darüber hinaus die Grundfreibeträge, die darin gar nicht auftauchen. Letztlich hängt die Finanzierungsfrage am sogenannten Volkseinkommen. Weshalb, das ist beinahe noch die interessantere Frage, würde ein BGE einen "Teil der Bevölkerung aus dem Erwerbsleben ausschließen"? Wir können mutmaßen, dass ein BGE wohl die Politik aus der Verantwortung entlasse, sich um das Entstehen von Arbeitsplätzen zu kümmern usw. usf. Die Frage ist, wer entscheidet darüber, was in einem Land geschieht? Können sich die Bürger, wenn sie etwas nicht wollen, dagegen nicht wehren gemäß der Verfahren und Wege, die wir dafür haben?

Siehe meine früheren Beiträge zu Ausführungen Fuests im Zusammenhang mit einem BGE hier.

Sascha Liebermann

15. November 2019

Würde des Menschen, nicht der Erwerbstätigen



Beachten Sie auch die Diskussion zum Tweet, dort verknüpft ein Kommentator Würde mit Eigenverantwortung und schließt auf die Berechtigung von Hartz IV. Damit verkehrt er allerdings das Würdeprinzip, denn Würde enthält nicht die Verpflichtung zu Eigenverantwortung, dann gälte sie nicht vorbehaltlos, vielmehr geht Würde davon aus, dass "Eigenverantwortung" übernommen werden kann und es auch wird. Daraus folgt aber nicht, dass Eigenverantwortung heißt, erwerbstätig sein zu müssen, sondern sein Leben so weit es geht, in die eigenen Hände zu nehmen. Wie weit es geht, darüber hat nicht der Gesetzgeber zu befinden, sondern die betreffende Person. Diese Verkehrung des Würdeprinzips entspricht der häufig anzutreffenden Umdeutung des Subsidiaritätsgedankens dahingehend, dass aus ihm die Verpflichtung folge, Einkommen mittels Erwerbstätigkeit erzielen zu müssen, siehe meinen früheren Kommentar dazu hier und hier

Sascha Liebermann

11. Januar 2019

Subsidiarität, Bedürftigkeit und Mündigkeit - wie steht die Demokratie dazu? Wie das Bundesverfassungsgericht?

Diese Frage wirft ein interessantes Gespräch mit Wolfgang Neskovic, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, übertitelt, in neues deutschland auf. Veröffentlicht wurde es wegen des bevorstehenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Beiträge zur Stellung des Bundesverfassungsgerichts von uns hier) zu Sanktionen im Sozialgesetzbuch. Neskovic ist sehr deutlich und sieht die Sanktionen im Widerspruch zur Unverfügbarkeit des Existenzminimums, die das BVerfG selbst in Urteilen festgestellt hatte. Neskovic sagt, dass Juristen selten die Verbindung zwischen dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip herstellen und deswegen bislang Sanktionen für verfassungskonform gehalten wurden. Er erwartet hier kein umstürzendes Urteil in dieser Hinsicht, aber hält sich mit einer Prognose zurück. An einer Stelle äußert er sich indirekt zum Bedingungslosen Grundeinkommen. Er sagt auf die Frage:

"Gibt es weitere Urteile [über das von 2010 hinaus, SL] des Bundesverfassungsgerichts, aus denen Sie ableiten, dass das Existenzminimum nicht gekürzt werden darf?
Ja. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz verdeutlicht, dass das Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums zwar nicht bedingungslos ist, aber nur eine Bedingung beziehungsweise Einschränkung kennt: die Bedürftigkeit. Danach ist das Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums gerade kein Recht auf ein bedingungsloses Grundeinkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung allerdings unmissverständlich klargestellt, dass es neben der Bedürftigkeit keine weiteren Voraussetzungen oder Bedingungen für die Inanspruchnahme dieses Rechts gibt. So heißt es in der Entscheidung, dass »migrationspolitische« Gründe keine Kürzungen rechtfertigen. Konsequenterweise müsste das auch für die Gründe gelten, mit denen Sanktionen gerechtfertigt werden: Demnach können auch »pädagogische Gründe«, wie das Prinzip des »Förderns und Forderns«, Kürzungen nicht legitimieren."

Zumindest also folgte daraus, dass nur Bedürftigkeit eine Rolle spielen dürfe, in diese Richtung hatte jüngst Robert Habeck argumentiert mit seinem Vorschlag zu einer Garantiesicherung. Wie aber kommt es zu dieser Herleitung? Ganz einfach. Der konventionellen Auslegung des Subsidiaritätsgedankens folgend habe der Einzelne die Verpflichtung selbst für sein Einkommen zu sorgen. Erst wenn das, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist, muss der Staat diese Aufgabe übernehmen - auch Nachrangigkeitsprinzip genannt. Dass diese Argumentation dem Subsidiaritätsgedanken nicht standhält, habe ich an anderer Stelle wiederholt ausgeführt. Die konventionelle Auslegung wird hier einfach vorausgesetzt, das normative Stellung des Erwerbsprinzips damit als fraglos geltend anerkannt. Genau das folgt aber nicht aus dem Sozialstaatsgebot, wie es im Grundgesetz lediglich benannt ist. Würde Neskovic hinzuziehen, welche Stellung den Staatsbürgern in der Demokratie zukommt (Art. 20 GG), dann lägen andere Schlussfolgerungen näher. Wenn von der Mündigkeit der Staatsbürger ausgegangen wird, dann erfordert sie eine Einkommensabsicherung, damit ihr entsprechend gelebt werden kann. Die Geltung des Vorrangs von Erwerbstätigkeit unterläuft diesen Zusammenhang. Am Ende des Interviews liegt das BGE ganz nahe, wenn Neskovic gefragt wird:

"Welche Auswirkung hätte es für das Hartz-IV-System, wenn das Gericht entscheidet, dass die Sanktionen verfassungswidrig sind?
Das wäre wunderbar, weil es dieses menschenrechtswidrige Sanktionssystem endgültig und abschließend beseitigen würde. Es wäre eine juristische Revolution, also ein Wunder. Daran kann ich - leider - nicht glauben."

Es bliebe also nur die Bedürftigkeitsfeststellung übrig, wenn es keine Sanktionen gäbe. Damit wäre zwar nicht am Vorrang von Erwerbstätigkeit gerüttelt, er wäre im Verhältnis zu heute aber immerhin relativiert. Einen wirklichen Ausweg aus dieser normativen Vorrangigkeit weist nur ein BGE, denn erst durch es würde erreicht, was dem Mündigkeitsgedanken entspricht, dass das Existenzminimum an die Person als solche gehen muss. Erst dann würde die sogenannte unbezahlte Arbeit ernst genommen als Option, für die sich entschieden werden kann, ohne auf die Einkommenserzielung schielen zu müssen.

Sascha Liebermann

29. Juni 2016

"Grundeinkommen: Aus der Traum?" - Subsidiarität und Bedingungsloses Grundeinkommen

...ein Beitrag von Ursula Nothelle- Wildfeuer, Professorin für praktische Theologie an der Universität Freiburg, in der Tagespost.

Dass auch eine Theologin diese Frage stellt:

"Wer würde die einfachen Arbeit noch erledigen wollen, wenn man auch mit weniger oder ganz ohne Arbeit seinen Lebensunterhalt bekäme?"

kann einen doch erstaunen. Dann heißt es:

"Aus der Perspektive des sozialethischen Grundprinzips der Subsidiarität gilt, dass jeder das Recht auf selbstbestimmte Teilhabe und auch die primäre Verpflichtung hat, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen."

Das ist zumindest eine Auslegung des Subsidiaritätsprinzips, die sich nicht mit der entsprechenden Enzyklika "Quadragesimo Anno" deckt. Siehe meinen Beitrag dazu hier.

Sascha Liebermann

29. Januar 2016

Grundeinkommen und Subsidiarität - verbreitete Missverständnisse

In der Diskussion um ein Bedingungsloses Grundeinkommen trifft man immer wieder auf die Behauptung, dass es das Subsidiaritätsprinzip verletze (Broschüre des Roman Herzog Instituts, darin die Beiträge von Steffen Roth und Elke Mack) und damit die Grundfesten moderner demokratischer Gemeinwesen angreife. Es richte sich gegen Eigenverantwortung und fördere Kollektivismus usw. In einem früheren Kommentar hatte ich das schon einmal aufgegriffen. Schaut man sich die entsprechende Passage der dafür häufig herangezogenen Enzyklika "Quadragesimo Anno" an, kann man nur staunen:

„Wenn es nämlich auch zutrifft, was ja die Geschichte deutlich bestätigt, dass unter den veränderten Verhältnissen manche Aufgaben, die früher leicht von kleineren Gemeinwesen geleistet wurden, nur mehr von großen bewältigt werden können, so muss doch allzeit unverrückbar jener höchst gewichtige sozialphilosophische Grundsatz fest gehalten werden, andern nicht zu rütteln noch zu deuteln ist: wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich ist es überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“ (Enzyklika QUADRAGESIMO ANNO, Abschnitt 79f.) [Hervorhebung SL]

Das Verhältnis zwischen "Einzelmensch" und "Gesellschaftstätigkeit" ist hiermit nicht festgeschrieben, es muss jeweils wieder von neuem austariert werden. Maßstab dafür ist, was der Einzelmensch aus eigener Initiative leisten "kann", das dürfe ihm nicht entzogen werden. Dasselbe gilt für  kleinere und untergeordnete Gemeinwesen. Was aber kann er aus eigener Initiative leisten? Darüber ist nichts gesagt, es muss in concreto beurteilt werden. Keineswegs ist hieraus abzuleiten, dass der Einzelne erwerbstätig sein müsste, um Einkommen zu erzielen, schon gar nicht, dass er auch die Existenzsicherung auf diesem Wege erreichen müsste. Die Enzyklika ist viel allgemeiner und umfasst damit die gesamte Lebensführung. Ein BGE widerspricht diesem Prinzip gar nicht.

Auf diesen Abschnit der Enzyklika bezieht sich auch Otfried Höffe in einem längeren Beitrag über Subsidiarität. Ab S. 9 geht er auf die Passage und ihre Rezeption ein. Er kritisiert darin zu kurz greifende Deutungen und voreilige ideologiekritische Anmerkungen. Viele interessante Überlegungen kommen dabei zur Sprache, auch zum Verhältnis von Staat und civitas (Gesamtheit der Rechtsgenossen). Höffe schließt seinen Beitrag mit folgender Bemerkung, wenn auch bezogen auf die EU:

"Für sich genommen, sagt das Prinzip nur, aber auch immerhin folgendes: Wenn eine höhere staatliche Einheit tätig werden will, so muss sie subsidiär wirken; und wenn eine höhere Einheit das Überleben oder das gute Leben der niedrigeren Einheit gefährdet, so muss sie ihre Tätigkeit einschränken – es sei denn, und hier tritt die Metaregel auf den Plan, damit werde einer noch niedrigeren Einheit gedient, insbesondere dem entscheidenden Mass, dem homo singularis."

Diese Ausführungen passen so gar nicht zu seiner Kritik am BGE, die er vor vielen Jahren geäußert hat.

Sascha Liebermann

20. Mai 2008

Subsidiarität und BGE – kein Gegensatz

Immer wieder wird gegen das Bedingungslose Grundeinkommen eingewandt (z.B. hier), dass es gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoße. Dieses Prinzip ist folgendermaßen definiert:

„Wenn es nämlich auch zutrifft, was ja die Geschichte deutlich bestätigt, dass unter den veränderten Verhältnissen manche Aufgaben, die früher leicht von kleineren Gemeinwesen geleistet wurden, nur mehr von großen bewältigt werden können, so muss doch allzeit unverrückbar jener höchst gewichtige sozialphilosophische Grundsatz fest gehalten werden, andern nicht zu rütteln noch zu deuteln ist: wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich ist es überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“ (Enzyklika QUADRAGESIMO ANNO, Abschnitt 79)

Deutlich wird schon zu Beginn des Abschnitts, dass nicht feststehende Aufgaben zugewiesen werden, sondern Aufgaben im Verhältnis dazu stehen, ob ein „kleineres Gemeinwesen“ sie tragen kann. Es bedarf also eines steten Abwägens und Prüfens, welche Aufgaben im Wandel der Verhältnisse von welcher Einheit der Gemeinschaft getragen werden können. Es handelt sich um kein statisches oder Aufgaben dogmatisch festschreibendes Prinzip. Der sozialphilosophische Grundsatz, an dem festgehalten werden soll, vertraut in die Kräfte des Einzelnen, er soll gestärkt werden, ohne dass damit eine individualistische Vorstellung vom Einzelnen betont wird. Denn der Einzelne ist immer Einzelner im Gemeinwesen, weswegen ihm nicht Aufgaben abgenommen werden sollen, die er bewältigen kann, das Gemeinwesen aber helfen muss, wo ohne Hilfe der Einzelne geschwächt würde. Überlassen werden soll ihm bzw. den kleineren Gemeinwesen nur, was sie zum guten Ende führen können. Was er tragen kann und was ihn überfordert, ist also stets zu erwägen und gegebenenfalls vom Gemeinwesen zu übernehmen.

Aus dem Subsidiaritätsprinzip kann also keinesfalls abgeleitet werden, dass die Einkommenserzielung dem Einzelnen überlassen werden muss, wie immer wieder behauptet wird, denn von ihr ist nicht die Rede. Mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist auch ein BGE, denn der Einzelne wird durch es gestärkt und es erlaubt ihm, Aufgaben wieder in die Hand zu nehmen, die das Gemeinwesen ihm abgenommen hat. Deswegen sprechen wir auch davon, dass das BGE einen starken und zurückhaltenden Staat zugleich ermöglicht. Stark muß er sein, wo es gilt, den Einzelnen in seinen Fähigkeiten zu schützen und zu fördern; zurückhaltend muss er sein, wo es seiner Hilfe nicht bedarf. Auch dies ist nicht einfach festzuschreiben, sondern stets zu erwägen.

Auf die Vereinbarkeit christlicher Traditionen insbesondere des viel gescholtenen Protestantismus mit dem BGE ist - entgegen anderer Stimmen - von Bischof Knuth ausdrücklich hingewiesen worden. Die christliche Tradition ist - auch nicht der Apostel Paulus, worauf wiederholt hingewiesen wurde - kein Gewährsmann gegen das BGE.

Sascha Liebermann

22. Dezember 2007

"Das Unrecht des Bürgerlohns" - Otfried Höffe zum bGE

Otfried Höffe, Professor für Philosophie an der Universität Tübingen, hat sich in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 22. Dezember (Die Ordnung der Wirtschaft, S. 13) mit dem bedingungslosen Grundeinkommen beschäftigt. Doch seinem Diktum – „Das Philosophieren kann an nahezu jedem Punkt unserer Alltagserfahrung ansetzen. Es bedarf nur der Fähigkeit, Bekanntes in Frage zu stellen: methodisch, aber auch 'erfahrungsgesättigt', gründlich und unter Einbezug der eigenen Voraussetzungen“ – ist er dabei nicht gefolgt. Sonst wäre seine Auseinandersetzung nicht so grobschlächtig ausgefallen. Weder ist sie auf der Höhe der Argumentation, die für ein bGE vorliegt, noch ist sie informiert, wie schon der Titel zu erkennen gibt.
Vom „Bürgerlohn“ zu sprechen muß jeden befremden, der sich mit dem bGE beschäftigt. Denn, weder fordert einer der von ihm genannten Befürworter (Götz W. Werner, Thomas Straubhaar, Dieter Althaus) einen Bürger-Lohn, noch ist das bGE als solcher gedacht. Einen Lohn erhält man für eine Leistung, die man erbracht hat. Das bGE hingegen wird den Bürgern um ihrer und des Gemeinwesens willen gewährt. Grund für Höffes Umdeutung des bGEs sind wohl eher seine eigenen Überlegungen, die ihn zu folgendem Schluß führen:
„Soll der Ausdruck [Bürgerlohn, SL] die angezeigte Sache tatsächlich beinhalten, müsste der Bürgerlohn durch einen Bürgereinsatz, eine Bürgerarbeit, komplettiert werden.“
Ist das bGE umgedeutet, muß dieser Schluß konsequent erscheinen – nur: Höffe trifft damit nicht diejenigen, die er kritisiert, sondern sich selbst.
Es wundert dann auch nicht, daß Höffe die Erwerbfixierung fraglos voraussetzt. Folglich kann auch Selbstverwirklichung nur in Arbeitsplätzen erreichbar sein, als sei eine Selbstverwirklichung jenseits davon nicht einmal denkbar, allenfalls ist sie eine schöne Ergänzung. Was wie unverrückbare Wahrheiten behandelt wird, stellt doch ein historisch Gewordenes dar. Das aber, obgleich Höffe selbst darauf eingeht, bleibt für seine Überlegungen zum bGE folgenlos.
Er folgert ganz konsequent:
„Dass heute die Vollbeschäftigung nicht mehr die der Industriegesellschaft sein kann, ist richtig, aber trivial. Vor allem spricht dieser Umstand nicht gegen das Ziel selbst, das sich immerhin vom Sozialstaatsprinzip, vielleicht sogar von der Menschenwürde, jedenfalls vom Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung her rechtfertigt.“
Und an anderer Stelle:
„Vielmehr ist es die Aufgabe der Politik, zu einem Wirtschafts-, Sozial- und Rechtsklima beizutragen, das beides fördert: die Bereitschaft zu arbeiten und das Erhalten und Entstehen von Arbeitsplätzen statt des „Wegrationalisierens“.“
Anstatt es zu begrüßen, dass wir uns von vielen geisttötenden Arbeiten mit Hilfe von Technologie entlasten und dadurch Freiräume gewinnen, wettert Otfried Höffe gegen „Rationalisierung“. Allerdings, auch dies ist konsequent. Wer Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung so unverrückbar von verfügbaren Arbeitsplätzen abhängig macht, für den muß die Ersetzung menschlicher Arbeitskraft durch Maschinen eine Bedrohung darstellen, der kann nicht sehen, dass Maschinen nur geronnener Geist (Max Weber) und damit Ausdruck menschlicher Schaffenskraft sind, die uns Lebenszeit zurückgewinnen erlaubt. Diese Freiräume sind gerade die Voraussetzung dazu, sich in einer frei gewählten Tätigkeit verwirklichen zu können. Wo diese Verwirklichung erfolgt, gehört das nicht auch zur Freiheit der Bürger?
Höffe sieht auch, welche Bedeutung und welchen Umfang ehrenamtliches Engagement heute schon hat, zieht daraus aber keine Schlussfolgerung. Er hätte folgern können, das dieses Engagement allen Zweiflern und Volkspädagogen widerspricht, die befürchten, der Untergang des Abendlandes stehe bevor, wenn ein bGE eingeführt werde. Weshalb sollte, was heute noch Ehrenamt heißt, nicht zum Hauptamt werden können? Für Höffe allerdings ist das undenkbar.
Und weiter heißt es an anderer Stelle:
„Und weil man bei der Teilnahme, bei der aktiven Mitgestaltung am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, sich selbst entfaltet, fällt diese kontributive (Beteiligungs-)Gerechtigkeit mit einem aufgeklärten Selbstinteresse weitgehend zusammen.“
Entweder schließen wir hieraus, daß der Einzelne sich ohnehin engagieren wird, da Selbstbestimmung, Freiheit und Mitgestaltung am Gemeinwesen seinem innersten Wunsch entsprechen – dann landen wir bei der Idee des bGE. Oder aber Höffe verlangt doch die Einsicht des Einzelnen in ‚objektive’ Notwendigkeiten – dann ist der Schritt zum bevormundenden Gemeinwesen getan. So nah beieinander können Freiheit und Bevormundung liegen.
„Weil es schwer einzusehen ist, warum nicht jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Lebensunterhalt beitragen soll, hat der Heranwachsende eine Pflicht, sich zum künftigen Wirtschaftsbürger zu entwickeln. Für die Elementarstufe hat er die Fähigkeit und Bereitschaft zu erwerben, überhaupt seinen Lebensunterhalt möglichst selbst zu verdienen.
Der Illusion des Leistungslohnes, mittels dessen jeder seinen Unterhalt „selbst verdient“, erliegt auch der Verfasser. Wie schwierig und meist kaum möglich es ist, Leistungen Personen zuzurechnen, übergeht er beflissen. In einem Gemeinwesen, das, wie unser Land, eine so gewaltige Wertschöpfung und andere Leistungen hoch arbeitsteilig zustande bringt, ist es geradezu weltfremd davon auszugehen, der Einzelne müssen seinen Unterhalt „verdienen“. Dieser vermeintliche Verdienst, den Höffe im Auge hat, ruht auf Voraussetzungen, die sich andernorts bilden als im Arbeitsmarkt: im Gemeinwesen und in der Familie. Beide Leistungen erfahren heute nicht die Anerkennung, die ihnen gebührt. Ein bGE hingegen würde sie aufwerten und all die dirigistischen Bemühungen heutiger Familienpolitik (siehe: "Kindesunterhalt" und "Rürups Sockelrente - ein Irrweg", von Heike Göbel, FAZ) überflüssig machen.
Die voranstehend zitierte Passage wird mit folgendem Satz abgeschlossen:
„Die Steigerung besteht in der Fähigkeit, einer Arbeits- und Berufstätigkeit nachzugehen, die der Begabung entspricht, sogar deren Entfaltung ermöglicht, folglich zur Selbstverwirklichung beiträgt.“
Und:
„Die für den Menschen unverzichtbare Anerkennung hängt in hohem Maß von der Berufs- und Arbeitswelt ab. Das aufgeklärte Selbstinteresse drängt daher die Politik, sowohl die Wirtschafts- als auch die Sozial- und die Bildungspolitik, beides zu prämieren: auf Seiten der Volkswirtschaft die Schaffung von Arbeitsplätzen und auf Seiten der Individuen jene Suche nach Berufsfähigkeit und nach Arbeitsplätzen, die auch Mühen und Durststrecken in Kauf nimmt.“
Die Chancen, dass es zu einer Passung von Fähigkeiten und Berufstätigkeit kommet, sind dort am größten, wo der Einzelne frei entscheidet, wie er sich einbringen will. Setzt man Beruf mit Berufung und nicht mit Arbeit gleich, dann muß dies in einem freiheitlichen Gemeinwesen auch außerhalb der Erwerbstätigkeit möglich sein. Dazu würde das bGE befähigen. Höffes Erwerbsfixierung hingegen bewirkte nur, dass an der Abwertung nicht erwerbsförmigen Engagements festgehalten wird. Er, als Professor einer deutschen Universität, könnte es besser wissen, bezieht er nämlich kein Gehalt, vielmehr wird er alimentiert. Diese Alimentierung gewährleistet, dass er forschen und lehren kann, was er für wichtig und richtig hält. Das bGE würde allen ermöglichen, was verbeamteten Professoren vorbehalten ist, und zugleich stärkte es unsere Demokratie, denn wir Bürger hätten mehr Freiräume, um uns einzumischen.
Sascha Liebermann